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Abgeltungssteuer


Abgeltungsteuer in Deutschland

Zum 1. Januar 2009 wird in Deutschland die Abgeltungsteuer für Kapitalvermögen (§ 20 EStG) eingeführt. Sie tritt an die Stelle der bisherigen Kapitalertragsteuer. Die Änderungen wurden in den verschiedenen Steuergesetzen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 geschaffen.

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören ab 2009 auch private Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren. Damit sind auch solche Gewinne, die bisher nur im Rahmen der Spekulationsgeschäfte steuerlich erfasst wurden, erstmals auch bei einer Haltedauer von mehr als einem Jahr steuerpflichtig.

Der Abgeltungsteuersatz beträgt 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (ggf. Kirchensteuer), in der Das inländische Kreditinstitut, ist verpflichtet, den Steuerabzug vorzunehmen und die Steuer an die Finanzverwaltung abzuführen. Wie bisher können Freistellungsaufträge erteilt werden. Der neue Sparer-Pauschbetrag beträgt 801 € (Ehegatten 1.602 €), der Abzug tatsächlich hörerer Werbungskosten ist ausgeschlossen!  Der bisherige Sparer-Freibetrag  entfällt. Bei Abgabe einer Nichtveranlagungsbescheinigung werden auch nach Einführung der Abgeltungsteuer die Kapitalerträge nicht besteuert.

Der Abgeltungsteuer unterliegen

-         Zinsen,

-         Dividenden,

-         Erträge aus Investmentfonds und aus Zertifikaten

-         sowie grundsätzlich die Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist,

-         Auch Stillhaltergeschäfte gehören ab 2009 zu den Kapitaleinkünften.

Die steuerpflichtigen Veräußerungsvorgänge wurden mit dem § 20 Abs. 2 EStG komplett neu gefasst: Steuerpflichtig sind

  • die Veräußerung von Anteilen an Körperschaften (Aktie oder Geschäftsanteil),
  • die Veräußerung von Kupons (Dividenden- oder Zinsscheinen) ohne das Stammrecht,
  • die Gewinne bei Termingeschäften,
  • die Veräußerung eines Anteils an einer stillen Gesellschaft oder eines partialischen Darlehens
  • die Veräußerung einer Kapital-Lebensversicherung und
  • die Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder einer Rechtsposition i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG

Neben der Veräußerung ist ebenfalls die Einlösung der jeweiligen Kapitalforderung (bei Endfälligkeit) steuerpflichtig. (z.Beispiel die im Erlebensfall auszuzahlende Lebensversicherung!) 

Für die Ermittlung der Einkünfte gilt folgendes Schema:

Veräußerungs-/Einlösungspreis

./. Anschaffungskosten

./. Veräußerungskosten

=Veräußerungsgewinn / Veräußerungsverlust

Die Anwendung der Regelungen zur Abgeltungsteuer ist ausgeschlossen bei Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 17 EStG (Beteiligung mindestens 1 % am Gesellschaftskapital innerhalb der letzten fünf Jahre). Solche Erträge unterliegen künftig dem Teileinkünfteverfahren (Besteuerung von 60 % der Erlöse). Ebenfalls nicht der Abgeltungsteuer unterliegen Zinserträge aus Bankguthaben usw., die im Rahmen einer gewerblichen Betätigung anfallen.

Kapitalerträge, von denen Abgeltungsteuer abgezogen wurde, brauchen nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben zu werden. Der  Steuerpflichtige hat aber  ein Wahlrecht und kann auf Antrag die Einbeziehung seiner Kapitalerträge in die Einkommensteuerveranlagung beantragen,  weil er einen niedrigeren persönlichen Steuersatz als 25 % hat. (Veranlagungswahlrecht). Dadurch soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige mit niedrigem Einkommen hoch besteuert werden. Ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten im Zusammenhang mit privaten Kapitalerträgen ist allerdings nicht mehr zulässig. Solche Kosten sind mit dem Sparer-Pauschbetrag (s. o.) abgegolten.

Verluste werden wie folgt berücksichtigt: Zunächst werden positive und negative Einkünfte  auf Ebene der Bank verrechnet, wobei Verluste aus Aktienverkäufen grundsätzlich nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden können. Ein verbleibender Verlust wird vom Kreditinstitut entweder auf das nächste Jahr vorgetragen oder, auf Antrag des Kunden bis zum 15. Dezember eines Jahres, bescheinigt und kann mit Kapitaleinkünften (keine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten) des laufenden Jahres bei anderen Banken oder mit Kapitaleinkünften der Folgejahre verrechnet werden. Altverluste, die vor 2009 angefallen sind, können im Rahmen einer Übergangsregelung bis zum Jahr 2013 mit Kapitaleinkünften nach neuem Recht verrechnet werden. Eine Verrechnung mit Zinseinkünften oder Dividendenausschüttungen ist jedoch nicht möglich.

Die Abgeltungsteuer ist vorteilhaft für Personen mit einem individuellen Grenzsteuersatz von mehr als 25 %. Neu ist die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen. Damit werden Aktien- und Fondsinvestments grundsätzlich unattraktiver. Die Spekulationsgewinnbesteuerung innerhalb der Zwölfmonatsfrist wird aufgehoben. Kurzfristige Aktiengeschäfte werden damit steuerlich besser gestellt, während der Vermögensaufbau mit Aktien- und Aktienfondsinvestments schlechter gestellt wird. Das gilt allerdings nur für Neuanlagen ab 1. Januar 2009, d.h. alle Wertpapiere, die bis 31. Dezember 2008 gekauft werden, unterliegen der alten Regelung und sind bei Veräußerung nach zwölf Monaten steuerfrei. Veräußerungsgewinne bei Zertifikaten sind unabhängig von der Besitzdauer steuerpflichtig für Erwerbe seit dem 14. März 2007, sofern die Papiere nach dem 30. Juni 2009 veräußert werden.

Auch Kapitalerträge, die im Ausland erzielt wurden, unterliegen grundsätzlich der Abgeltungssteuer. Allerdings hat die Bundesrepublik Deutschland mit sehr vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, sodass die tatsächliche Ausgestaltung für fast jedes Land unterschiedlich sein kann, da teilweise vor Ort ebenfalls Quellen- bzw. Abgeltungssteuern erhoben werden, die ganz oder zum Teil anrechenbar sind.

Mit der Abgeltungsteuer werden Einkommen aus Kapitalanlagen gegenüber anderen Einkommensarten bevorzugt behandelt. Dafür bestehen jedoch nach Meinung der Befürworter gute Gründe: Ein Teil der Kapitalrendite ist lediglich ein Ausgleich der Inflation und führt nicht zu einer Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Aus diesem Grund müsse dieser Teil der Kapitalerträge steuerfrei gestellt werden. Durch die Abgeltungsteuer erfolgt dies für Anleger, deren Spitzensteuersatz größer als der Steuersatz der Abgeltungsteuer ist, zumindest teilweise.

Die Höhe der Abgeltungsteuer beträgt 25% zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag, insgesamt 26,375%.

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Siehe auch:
[ Einkommensteuer ] [ Einkunftsarten ] [ Kapitalertragsteuer ] [ Kirchensteuer ] [ Solidaritätszuschlag ] [ Steuerpflicht ]






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