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Investitionsabzugsbetrag


Rechtslage bis 2007 

Unternehmen konnten für die  künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes eine den Gewinn mindernde Ansparrücklage bilden Die Rücklage durfte  40 % der Anschaffungskosten nicht überschreiten, die Anschaffung musste innerhalb von zwei Jahre erfolgen und  Existenzgründer konnten bis zu 307 T€  in Anspruch nehmen.

  • Die Bildung und Auflösung der Rücklage musste in der Buchführung verfolgt werden können.
  • Sobald für das Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden durften, war diese gewinnerhöhend aufzulösen.

Bei fehlender  Investition musste diese Rücklage spätestens am Ende des zweiten, auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres ebenfalls gewinnerhöhend aufgelöst werden; für Existenzgründer galt eine verlängerte Frist von 6 Jahren. In diesem Fall war der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wurde, um 6 Prozent des aufgelösten Rücklagenbetrages zu erhöhen, bei 2 Jahren also 12 % Gewinnzuschlag. Dieser „Strafzins galt nicht für Existenzgründer.

Mit der Unternehmensteuerreform 2008 ergeben sich wesentliche Änderungen:

  • Künftig kann der Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten/Herstellungskosten eines neuen oder gebrauchten Wirtschaftsgutes im Wege einer außerbilanziellen Gewinnminderung genutzt werden,
  • Höchstbetrag für diese  insgesamt am Stichtag abgezogenen Beträge: € 200.000.
  • Bei bilanzierenden Gewerbetreibenden / freiberufl. Tätigen, darf das Betriebsvermögen höchstens € 235 T€ betragen
  • Bei Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung, darf der Gewinn (ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages) höchstens € 100 T€ betragen.
  • Es muss die Anschaffung eines Wirtschaftgutes in den folgenden drei Jahren nach Abzug des Investitionsabzugsbetrages geplant sein.
  • Das Wirtschaftsgut muss nicht mehr genau, sondern nur noch seiner Funktion nach benannt werden.
  • Bei Anschaffung des Wirtschaftsguts ist (das ist absolut neu!!!) eine gewinnmindernde Kürzung der Anschaffungskosten/Herstellungskosten möglich; gleichzeitig erfolgt eine außerbilanzielle Hinzurechnung des Investitionsabzugsbetrages in Höhe von 40 Prozent der Anschaffungskosten/Herstellungskosten. Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung ergibt sich deshalb keine Gewinnauswirkung, wenn der tatsächliche Investitionsaufwand dem geplanten Investitionsbetrag entspricht. Die Kompensation der außerbilanziellen Hinzurechnung ergibt sich durch die gewinnmindernde Kürzung der Anschaffungskosten/Herstellungskosten. Der verringerte Restwert bedeutet weniger gesetzliche Abschreibung, dies kann in den 4 Folgejahren mit bis zu insgesamt 20 %  Sonderabschreibung überkompensiert werden!.  Diese SO - AfA ist im übrigen auch möglich, wenn vorher kein Abzugsbetrag gebildet wurde, bisher war die Bildung der (alten)Ansparabschreibung  Voraussetzung hierfür.
  • Die Neuregelung beinhaltet auch Verschärfungen. Das Wirtschaftsgut ist mindestens bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte zu mindestens 90 Prozent betrieblich zu nutzen.
  • War der Abzugsbetrag zu hoch und/oder erfolgen auch innerhalb des verbleibenden Investitionszeitraums keine nachträglichen Anschaffungskosten/Herstellungskosten, erfolgt eine außerbilanzielle Hinzurechnung nur bis zu 40 Prozent der tatsächlichen Kosten. Der Rest ist nach Ablauf der Investitionsfrist rückwirkend im Jahr der Bildung  gewinnerhöhend aufzulösen.  Die daraus resultierende Steuernachzahlung wird gemäß  § 233 AO ( 0,5 % je vollendetem Monat!) verzinst.
  • Durch die neue Regelung kommt es bei fehlender Investition im Jahr der Auflösung der Rücklage zu rückwirkenden Gewinnerhöhung, mit einer Änderung des Steuerbescheids gem. § 175 Abgabenordnung im Jahr der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags. Eine Steuerverlagerung ist daher nicht mehr möglich, der Stundungseffekt wird mit 6 % p.A. verzinst!

Siehe auch:
[ Abgabenordnung ] [ Ansparabschreibung ] [ Unternehmensteuerreform 2008 ]






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