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Geringwertige Wirtschaftgüter (GWG)


Ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) im Sinne des § 6 Abs. 2 und 2a des Einkommensteuergesetzes ist ein Wirtschaftsgut, welches

 

1.     zum Anlagevermögen gehört,

 

2.     Anschaffungskosten, Herstellungskosten oder einen Einlagewert zwischen 150,01 Euro und 999,99 Euro hat (exkl. Umsatzsteuer, aber inkl. Nebenkosten der Anschaffung; unabhängig davon, ob der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht),

 

3.     beweglich und abnutzbar ist,  und

 

4.     selbstständig nutzbar ist also z. B. kein Drucker, Scanner oder Tastatur;

 

Alle vier Merkmale müssen kumulativ vorliegen.

 

 

Die bis 31.12.2007 geltenden Werte für GWG von 1,00€ bis 410,00 € sind weggefallen.

 

 

GWG deren AK/HK/Einlagewert 150,00 € nicht überschreiten, sind im Jahr der  Anschaffung in voller Höhe Betriebsausgabe. Das bisherige Wahlrecht (bis 31.12.2007) ist weggefallen.

 

GWG deren AK größer wie 150,00 € sind und nicht mehr als 999,99 € betragen, müssen als Sammelposten  über 5 Jahre linear abgeschrieben werden.  Diese neue Regelung gilt unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer (Computer bisher 3 Jahre oder Büromöbel 10 Jahre) und vom Zeitpunkt der tatsächlichen Anschaffung innerhalb des Wirtschaftsjahres. Damit gibt es für diese Wirtschaftsgüter keine monatsgenaue lineare Afa im Jahr der Anschaffung oder des Abganges aus dem Anlagevermögen. Eine Verringerung des Sammelpostens wegen Ausscheidens aus dem Anlagevermögen entfällt ebenfalls.

 

Siehe auch:
[ Einkommensteuer ] [ Umsatzsteuer ] [ Vorsteuerabzug ]






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