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Steuerschuldnerverfahren


Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Umsatzsteuer auf alle Grundstücksumsätze und bestimmte Bauleistungen

 

 

Durch das StÄndG 2001 war mit Wirkung vom 1. 1. 2002 in § 13b UStG die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Werklieferungen und sonstige Leistungen von im Ausland ansässigen Unternehmern sowie bei bestimmten inländischen Umsätzen – Lieferungen von sicherungsübereigneten Gegenständen durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens und Lieferungen von Grundstücken im Rahmen der Zwangsversteigerung durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher – eingeführt worden.

 

 

Steuerschuldner ist bei diesen Umsätzen der Leistungsempfänger, wenn er Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

 

 

Durch das HBeglG 2004 wird diese Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf alle steuerpflichtigen Umsätze, die unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen, und auf bestimmte Bauleistungen – Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, – erweitert.

 

Bei Bauleistungen wird darüber hinaus der Kreis der Leistungsempfänger auf Unternehmer, die ihrerseits derartige Leistungen erbringen, eingeschränkt.

 

 

2. Steuerschuldner

 

Steuerschuldner ist grundsätzlich der Empfänger einer Werklieferung oder sonstigen Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient. Voraussetzung ist aber nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG, dass der Empfänger Unternehmer ist, der selbst derartige Umsätze bewirkt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die an den Empfänger erbrachten Umsätze, für die er als Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, mit von ihm erbrachten Umsätzen nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG unmittelbar zusammenhängen.

 

 

Damit muss durch den leistenden Unternehmer eine Rechnung gelegt werden, in der dieser

 

-          auf dieses Steuerschuldnerverfahren i.S.d. § 13 b UStG. hinweist

 

-          und darf keine Umsatzsteuer ausweisen.

 

 

Der Leistungsempfänger seinerseits zahlt nur noch das (Netto)-Entgelt an den leistenden Unternehmer. Gleichzeitig ist er verpflichtet, die auf dieses Entgelt entfallende Umsatzsteuer an das für Ihn zuständige Betriebsfinanzamt im Rahmen des für ihn geltenden Voranmel-dungsverfahrens zu erklären und abzuführen. Unter den übrigen Voraussetzungen kann dieser Unternehmer wie bisher diese gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer gem.§ 15 UStG. von seiner Traglast abziehen. Ist ein Bauunternehmer also berechtigt, seine gesamte Vorsteuer geltend zu machen, tritt also keine tatsächliche liquide Belastung ein.

 

Siehe auch:
[ Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ] [ Umsatzsteuer ]






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