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Doppelbesteuerungs - Abkommen


Zur Vermeidung einer  Doppelbesteuerung hat auch Bundesrepublik mit der überwiegenden Mehrheit aller Staaten völkerrechtliche Verträge abgeschlossen.

Diese (kurz: Doppelbesteuerungsabkommen oder DBA) bilateralen, das heißt beidseitig verpflichtenden Vertragswerke haben es sich zum Ziel gesetzt, das Besteuerungsrecht für ganz bestimmte unterschiedliche Einunftsarten zwischen den beiden am DBA beteiligten Staaten aufzuteilen.

Stark vereinfacht formuliert wird also im Rahmen eines DBA das Besteuerungsrecht für eine bestimmte Einkunftsart grundsätzlich entweder dem Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen oder dem Quellenstaat der Einkünfte zuerkannt.

Durch eine klare Zusortierung des Besteuerungsrechts für eine bestimmte Einkunftsart an den einen oder den anderen Staat des einzelnen DBA soll somit die Gefahr einer internationalen Doppelbesteuerung, das heißt einer gleichzeitigen Steuererhebung sowohl im Wohnsitzstaat als auch im Quellenstaat der Einkünfte im Grundsatz von vorneherein verhindert werden.

Grundsätzlich ist also jede Einkunftsquelle und -art je nach dem, aus welchem Staat sie stammt, in Deutschland seperat an Hand der unterschiedlichen DBA's zu beurteilen.

Da der in der Bundesrepublik wohnhafte Steuerpflichtige nach dem Welteinkommensprinzip mit allen seinen (also auch ausländischen) Einkünften der Steuerpflcht unterliegt, sind diese DBA's dann jeweils entscheidend für die weitere Handhabung bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens.

Siehe auch:
[ Steuerpflicht ]






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