Freiberufler
Im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG.) gehört der Freiberufler zu den selbständigen Tätigkeiten i.S.d. § 18 EStG. (auch Testamentsvollstrecker, staatliche Lotterieeinnehmer und Aufsichtsratsmitglieder)
Hier gibt es Katalogberufe (Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Architekten, Wirtschaftsprüfer Steuerberater) und allgemeine Einordnungen wie unterrichtende, wissenschaftlich, künstlerische, schriftstellerische oder erziehende Tätigkeiten.
Diese Tätigkeit muss immerauf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantworltich erfolgen.
Im Gegensatz zu den gewerblichen Einkünften unterliegen diese freien Berufe nicht der Gewerbesteuer. Diese sind auch nicht buchführungspflichtig, ermitteln ihren Gewinn also durch Einnhme - Überschuss Rechnung gem. 4(3) EStG. Siehe auch: [ Einkommensteuer ] [ Gewerbesteuer ]
[ Zurück ]
Steuerlexikon von A - Z Copyright © Steuerberater Peter Mucke - (2097 Aufrufe) |