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Freiberufler


Im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG.) gehört der Freiberufler zu den selbständigen Tätigkeiten i.S.d. § 18 EStG. (auch Testamentsvollstrecker, staatliche Lotterieeinnehmer und Aufsichtsratsmitglieder)

Hier gibt es Katalogberufe (Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Architekten, Wirtschaftsprüfer Steuerberater) und allgemeine Einordnungen wie unterrichtende, wissenschaftlich, künstlerische, schriftstellerische oder erziehende  Tätigkeiten.

Diese Tätigkeit muss immerauf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantworltich erfolgen.

Im Gegensatz zu den gewerblichen Einkünften unterliegen diese freien Berufe nicht der Gewerbesteuer. Diese sind auch nicht buchführungspflichtig, ermitteln  ihren Gewinn also durch Einnhme - Überschuss Rechnung gem. 4(3) EStG.

Siehe auch:
[ Einkommensteuer ] [ Gewerbesteuer ]






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