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Ansparabschreibung


Rechtslage bis 2007 

Unternehmen konnten für die  künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Ansparrücklage bilden Die Rücklage durfte  40 % der Anschaffungskosten nicht überschreiten, die Anschaffung musste innerhalb von zwei Jahre erfolgen und  Existenzgründer konnten bis zu 307 T€  in Anspruch nehmen.

  • Die Bildung und Auflösung der Rücklage musste in der Buchführung verfolgt werden können.

  • Sobald für das Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden durften, war diese gewinnerhöhend aufzulösen.

Bei fehlender  Investition musste diese Rücklage spätestens am Ende des zweiten, auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres ebenfalls gewinnerhöhend aufgelöst werden; für Existenzgründer galt eine verlängerte Frist von 6 Jahren. In diesem Fall war der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wurde, um 6 Prozent des aufgelösten Rücklagenbetrages zu erhöhen, bei 2 Jahren also 12 % Gewinnzuschlag. Dieser „Strafzins galt nicht für Existenzgründer.

Diese Ansparabschreibung wurde durch das Unternehmensteuerreform -Paket ab 2008 durch den neuen Investitionsabzugsbetrag abgelöst.

Siehe auch:
[ Investitionsabzugsbetrag ]






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