Gewinnausschüttung
Die Gewinnausschüttung (GA) ist Ergebnisverwendung einer Kapitalgesellschaft (GmbH) und gehört beim Anteilseigner und Empfänger dieser GA zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d.§ 20 EStG. Diese ist Ihrem Charakter nach keine Betriebsausgabe dar und wird unterschieden in offene und verdeckte GA.
Gewinnausschüttung offen - beruht auf einem ordnungsgemäßem Gewinnausschüttungsbeschluss für eine abgelaufenes Wirtschaftsjahr
Gewinnausschüttung verdeckt - werden oftmals im Rahmen einer Betriebsprüfung durchn das Finanzamt festgestellt und sind Ihrem Charakter nach :
- durch das Gesellschaftsverhältnis verursacht, eine Vermögensminderung (oder verhinderte vermögensmehrung), beruhen nicht auf einem ordnungsgemässen GA Beschluss und haben sich auf die Höhe des Einkommens der Gesellschaft ausgewirkt.
z.B. Überhöhtes Geschäftsführergehalt an den beherrschenden Gesellschafter, überhöhte Verzinsung von Darlehenshingaben an den Gesellschafter, Tantiemezahlungen ohne Gesellschafter - Beschluss, Verstoss gegen das Rückwirkungsverbot (Beschluss am Jahresende über die Erhöhung der Geschäftsführerbezüge für das abgelaufene Wirtschaftsjahr)
Seit dem Veranlagungszeitpunkt 2000 / 2001 wird diese GA nach dem Halbeinkünfteverfahren besteurt, auf der Ebene der Kapitalgesellschaft darf diese GA das Einkommen nicht mindern!
Siehe auch: [ Halbeinkünfteverfahren ]
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