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Voraussetzungen zur Veranlagung bei Arbeitnehmern, bei denen Lohnsteuer einzubehalten ist


Bei Arbeitnehmern, bei denen Lohnsteuer einzubehalten ist, wird eine Veranlagung nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt, u. a. wenn
 
  • noch andere Einkünfte, die nicht Lohneinkünfte sind, von mehr als 410
    bezogen worden sind,
  • auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen worden ist,

  • die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer (Zinsabschlag) auf die Einkommensteuer,

  • einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung beantragt oder beide Ehegatten für das Jahr der Eheschließung die besondere Veranlagung beantragen,

  • auf Antrag ein Verlust aus anderen Einkünften als derjenigen aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen ist, weil beispielsweise Absetzungen für Abnutzung (AfA) für Grundbesitz nach
    §EStG geltend gemacht werden,
  • sie die Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte beantragen.
 

Siehe auch:
[ Einkommensteuer ] [ Kapitalertragsteuer ] [ Lohnsteuer ]






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