Voraussetzungen zur Veranlagung bei Arbeitnehmern, bei denen Lohnsteuer einzubehalten ist
Bei Arbeitnehmern, bei denen Lohnsteuer einzubehalten ist, wird eine Veranlagung nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt, u. a. wenn
- noch andere Einkünfte, die nicht Lohneinkünfte sind, von mehr als 410
€ bezogen worden sind,
- auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen worden ist,
- die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer (Zinsabschlag) auf die Einkommensteuer,
- einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung beantragt oder beide Ehegatten für das Jahr der Eheschließung die besondere Veranlagung beantragen,
- auf Antrag ein Verlust aus anderen Einkünften als derjenigen aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen ist, weil beispielsweise Absetzungen für Abnutzung (AfA) für Grundbesitz nach
§ 7 EStG geltend gemacht werden,
- sie die Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte beantragen.
Siehe auch: [ Einkommensteuer ] [ Kapitalertragsteuer ] [ Lohnsteuer ]
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