Voranmeldungen
Die Verrechnung der Vorsteuer mit der Steuer wird im Rahmen der monatlich bzw. vierteljährlich von den Unternehmern abzugebenden Voranmeldungen vorgenommen. Hat z.B. ein Unternehmer im Voranmeldungszeitraum September 2003 Umsätze in Höhe von 100.000 € ausgeführt, die dem Steuersatz von 16 Prozent unterliegen, und hat er in dem gleichen Zeitraum selbst Rechnungen über empfangene Leistungen erhalten, in denen Vorsteuerbeträge von insgesamt 10.200 € ausgewiesen sind, so errechnet sich seine Zahllast für den Voranmeldungszeitraum September 2003 wie folgt:
Gesamtbetrag der Entgelte |
100.000 Euro |
hierauf 16 Prozent Umsatzsteuer |
16.000 Euro |
abziehbare Vorsteuer |
10.200 Euro |
an das Finanzamt zu zahlen |
5.800 Euro |
Der Unternehmer hat binnen 10 Tagen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres eine Voranmeldung zu übermitteln, in der er die Steuer für das abgelaufene Kalendervierteljahr (Voranmeldungszeitraum) selbst berechnen muss. Den errechneten Betrag hat er als Vorauszahlung an das Finanzamt zu entrichten. Für größere Unternehmer gilt ein monatlicher Voranmeldungszeitraum. Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, gilt im laufenden und folgenden Kalenderjahr ebenfalls ein monatlicher Voranmeldungszeitraum.
Nach Ablauf des Kalenderjahrs hat der Unternehmer eine Steuererklärung abzugeben, in der er die Steuer ebenfalls selbst berechnen muss. Die Steuererklärung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Das Finanzamt setzt die Steuer nur dann durch einen Steuerbescheid fest, wenn es dabei von der in der Steuererklärung errechneten Steuer abweicht. Siehe auch: [ Umsatzsteuer ]
[ Zurück ]
Steuerlexikon von A - Z Copyright © Steuerberater Peter Mucke - (1946 Aufrufe) |