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Umsatzsteuer


Was wird besteuert ?
 
Die Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt), die systematisch den Besitz- und Verkehrsteuern zugerechnet wird (ausgenommen Einfuhrumsatzsteuer), ist in ihrer wirtschaftlichen Wirkung eine allgemeine Verbrauchsteuern, mit der grundsätzlich der gesamte private und öffentliche Verbrauch (d. h. vom Letztverbraucher erworbene Güter und in Anspruch genommene Dienstleistungen) belastet wird. Hierdurch unterscheidet sie sich von der Einkommen- bzw. Lohnsteuer, die auf die individuelle Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen Rücksicht nehmen.
 
Eine Steuerkumulierung, d. h. die Erhebung der Steuer von der Steuer, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dies wird durch den Vorsteuerabzug erreicht. Er berechtigt den Unternehmer, von der Steuer, die er für seine Umsätze schuldet, die Umsatzsteuerbeträge (Vorsteuern) abzuziehen, die ihm andere Unternehmer für ihre an ihn ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze offen in Rechnung gestellt haben. Abziehbar als Vorsteuer ist auch die Umsatzsteuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe (Erwerbsteuer) sowie die Einfuhrumsatzsteuer, die der Unternehmer bei der Wareneinfuhr aus Nicht-EU-Staaten an das Zollamt entrichtet hat.
 
Ein vereinfachtes schematisches Beispiel, an dem der Weg einer Ware über mehrere Handelsstufen zum Endverbraucher verfolgt wird, soll dies verdeutlichen: Händler A liefert an Händler B eine Ware für 100 zuzüglich 16  Umsatzsteuer (16 Prozent von 100 ). A zahlt 16  Umsatzsteuer an das Finanzamt. In gleicher Höhe macht B gegenüber dem Finanzamt einen Vorsteuerabzug geltend. Veräußert B den Gegenstand für 140  zuzüglich 22,40  Umsatzsteuer (16 Prozent von 140 ) an den Händler C weiter, so hat B für diesen Umsatz 22,40  Umsatzsteuer an das Finanzamt zu entrichten, während C in gleicher Höhe einen Vorsteuerabzug in Anspruch nimmt. Veräußert C diese Waren für 200  zuzüglich 32   Umsatzsteuer (16 Prozent von 200 ) an einen Endverbraucher, so hat er für den Umsatz 32  Umsatzsteuer an das Finanzamt zu entrichten. Dieser Betrag verbleibt endgültig dem Fiskus. An dem Beispiel wird deutlich, dass die Umsatzsteuer eine Steuer ist, die sich nur beim Verkauf an einen Letztverbraucher realisiert.
 
Verdirbt eine Ware oder kann sie aus anderen Gründen nicht verkauft werden, erhält der Fiskus keine Steuer.
 

Wer schuldet die Steuer ?
 
Als Verbraucherabgabe ist die Umsatzsteuer darauf angelegt, dass sie wirtschaftlich vom Konsumenten getragen wird. Technisch wäre es jedoch nicht möglich, die Umsatzsteuer beim Verbraucher zu erheben. Schuldner der Umsatzsteuer ist deshalb der Unternehmer, der einen Umsatz ausführt. Ihm obliegt es, die Umsatzsteuer auf die Empfänger seiner Leistungen als Bestandteil der Preise abzuwälzen. Vielfach machen die Unternehmer dies offenkundig, indem sie die Umsatzsteuer in ihrer Rechnung bei steuerpflichtigen Umsätzen gesondert ausweisen. In Rechnungen an andere Unternehmer und an juristische Personen sind sie zum offenen Steuerausweis sogar verpflichtet. Das Gleiche gilt bei steuerpflichtigen Werklieferungs- oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück. Weil die Umsatzsteuer vom Konsumenten auf dem Umweg über den Unternehmer erhoben wird, zählt sie zu den indirekten Steuern.
 
In der Praxis hat jeder Unternehmer eine Vielzahl so genannter Vorumsätze, denen eine mehr oder weniger große Zahl von ausgeführten Umsätzen gegenübersteht. Die Verrechnung der Vorsteuer mit der Steuer wird im Rahmen der monatlich bzw. vierteljährlich von den Unternehmern abzugebenden Voranmeldungen vorgenommen. Hat z.B. ein Unternehmer im Voranmeldungszeitraum September 2003 Umsätze in Höhe von 100.000  ausgeführt, die dem Steuersatz von 16 Prozent unterliegen, und hat er in dem gleichen Zeitraum selbst Rechnungen über empfangene Leistungen erhalten, in denen Vorsteuerbeträge von insgesamt 10.200  ausgewiesen sind, so errechnet sich seine Zahllast für den Voranmeldungszeitraum September 2003 wie folgt:
 
Gesamtbetrag der Entgelte 100.000 Euro
hierauf 16 Prozent Umsatzsteuer   16.000 Euro
abziehbare Vorsteuer   10.200 Euro
an das Finanzamt zu zahlen     5.800 Euro

 
Nur Unternehmer sind zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Berechtigung des Unternehmers zum Vorsteuerabzug setzt nicht voraus, dass er im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt oder im Inland seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat. Deshalb können sich ausländische Unternehmer ohne Umsätze im Inland Vorsteuern in einem besonderen Verfahren und in bestimmtem Umfang (so genanntes Vorsteuer-Vergütungsverfahren) erstatten lassen.
 
Die Vorsteuern können allerdings nur abgezogen werden, wenn sie auf Umsätze entfallen, die für das Unternehmen bestimmt sind. Steuern, die einem Unternehmer für einen Gegenstand berechnet wurden, den er ausschließlich zu privaten Zwecken nutzt (z. B. privates Fernsehgerät), sind daher vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Wird ein Wirtschaftsgut (z. B. ein Computer) sowohl betrieblich als auch privat genutzt, kann zwar die gesamte Vorsteuer abgezogen werden, die private Nutzung ist jedoch als unentgeltliche Wertabgabe umsatzsteuerpflichtig.
 
Unternehmer, die von der Umsatzsteuer befreite Umsätze tätigen, können insoweit die ihnen in Rechnung gestellten Vorsteuern nicht abziehen. Eine Ausnahme hiervon gilt für innergemeinschaftliche Lieferungen und für Ausfuhren in Nicht-EU-Staaten. Durch die Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferungen und Ausfuhren unter Gewährung des Vorsteuerabzugs wird erreicht, dass Exportwaren die Grenze ohne umsatzsteuerliche Belastung überschreiten. Diese Maßnahme ist im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit unserer Produkte auf dem Weltmarkt notwendig und entspricht dem innerhalb der EU grundsätzlich geltenden Bestimmungslandprinzip, wonach Waren im Land des Verbrauchs der Umsatzbesteuerung unterliegen. Befreit unter Gewährung des Vorsteuerabzugs sind ferner bestimmte sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr, der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen, sowie bestimmte Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt.
 
Unternehmer, die sowohl steuerpflichtige Umsätze als auch steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug ausführen, müssen ihre Vorsteuern in abziehbare und nichtabziehbare Beträge aufteilen.
 
Steuerschuldner ist grundsätzlich der Unternehmer. Nach der Begriffsbestimmung des Gesetzes ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt.
 
Der Umsatzsteuer unterliegen
  • Lieferungen und sonstige Leistungen,

  • die Einfuhr (Einfuhrumsatzsteuer) und

  • der innergemeinschaftliche Erwerb. 
 
Der Unternehmer hat binnen 10 Tagen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres eine Voranmeldung zu übermitteln, in der er die Steuer für das abgelaufene Kalendervierteljahr (Voranmeldungszeitraum) selbst berechnen muss. Den errechneten Betrag hat er als Vorauszahlung an das Finanzamt zu entrichten. Für größere Unternehmer gilt ein monatlicher Voranmeldungszeitraum. Für Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, gilt im laufenden und folgenden Kalenderjahr ebenfalls ein monatlicher Voranmeldungszeitraum.
 
Nach Ablauf des Kalenderjahrs hat der Unternehmer eine Steuererklärung abzugeben, in der er die Steuer ebenfalls selbst berechnen muss. Die Steuererklärung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Das Finanzamt setzt die Steuer nur dann durch einen Steuerbescheid fest, wenn es dabei von der in der Steuererklärung errechneten Steuer abweicht.
 
Für die Besteuerung der inländischen Umsätze von Unternehmern aus den anderen EU-Staaten und das benachbarte Ausland sind durch Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3794) mit nachfolgenden Änderungen bestimmte Finanzämter für örtlich zuständig erklärt worden. Sofern Zweifel über das zuständige Finanzamt bestehen, gibt das Bundesamt für Finanzen in 53225 Bonn, (Tel. 0228-4060), Auskunft.
 
Das Umsatzsteuergesetz enthält einen umfangreichen Katalog von Leistungen, die von der Umsatzsteuer befreit sind. Die eine Gruppe umfasst Umsätze, bei denen der Vorsteuerabzug erhalten bleibt. Zu ihnen gehören insbesondere Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen, bestimmte Umsätze für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt sowie eine Reihe von sonstigen Leistungen, die mit Gegenständen der Ein-, Aus- und Durchfuhr zusammenhängen. Für die andere Gruppe von Befreiungen ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Dazu zählen insbesondere die Kreditgewährung, die Vermietung von Grundstücken, bestimmte Leistungen der Ärzte und anderer Heilberufe, die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherungen, die Leistungen der meisten Krankenhäuser und Altenheime, die Umsätze blinder Unternehmer, die Leistungen der Verbände der freien Wohlfahrtspflege, die Leistungen der Privatschulen, Theater, Orchester, Museen, Tierparks sowie die Leistungen der jugendfördernden Einrichtungen.
 
Unternehmer, die im Inland, in einem Freihafen oder in bestimmten Teilen des Küstenmeers ansässig sind und deren Umsatz (zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer) im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500  nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000  nicht übersteigen wird (Kleinunternehmer), brauchen keine Umsatzsteuer zu zahlen.
 
Das Recht, die in Rechnung gestellten Vorsteuern abzuziehen, ist diesen Kleinunternehmern allerdings versagt. Ebenso dürfen sie keine Rechnungen mit offenem Steuerausweis erteilen. Wegen der Versagung des Vorsteuerabzugs kann sich die Sonderregelung für die Kleinunternehmen ungünstig auswirken. Das Gesetz räumt ihnen daher die Möglichkeit ein, auf die Sonderregelung zu verzichten und die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften zu wählen. An die Verzichtserklärung sind sie dann 5 Jahre gebunden.
 
Unternehmer, die im Vorjahr einen Umsatz (zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer) von mehr als 17.500  hatten, haben ihre Umsätze stets nach den allgemeinen Vorschriften zu versteuern. Sie sind daher zum Vorsteuerabzug berechtigt und müssen auch die Umsatzsteuer in ihren Rechnungen offen ausweisen. Das gilt auch für die Unternehmer, die zwar im Vorjahr die Umsatzgrenze von 17.500  nicht überschritten haben, jedoch im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich einen Umsatz (zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer) von mehr als 50.000  haben werden.
 
Bewirken im Ausland ansässige Unternehmer im Inland steuerpflichtige Werklieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen, ist der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer, wenn der Leistungsempfänger Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Dies gilt auch bei steuerpflichtigen Lieferungen von sicherungsübereigneten Gegenständen durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens, bei Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, und bei bestimmten Bauleistungen an Unternehmer, die selber derartige Bauleistungen erbringen. Hat ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Inland nur Umsätze bewirkt, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, wird ihm die Vorsteuer in einem besonderen Verfahren vergütet.
 
Um die korrekte Anwendung des innerhalb der EU grundsätzlich geltenden Bestimmungslandprinzips zu gewährleisten, erhalten die am innergemeinschaftlichen Handel beteiligten Unternehmer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Diese Nummer wird auf schriftlichen Antrag vom Bundesamt für Finanzen – Außenstelle – in 66738 Saarlouis (Tel. 06831-4560) erteilt und setzt die umsatzsteuerliche Erfassung beim zuständigen deutschen Finanzamt voraus. Die Unternehmer sind außerdem verpflichtet, zusammenfassende Meldungen über ihre steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen abzugeben. Die so erhobenen Informationen werden in einer Datenbank für den Abruf durch die Finanzbehörden des EU-Mitgliedstaates gespeichert, in dem der Abnehmer der Ware seinen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern muss. Lässt sich durch Ermittlungen im Inland keine eindeutige Klärung auftretender Unregelmäßigkeiten herbeiführen, können im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWGNr. 218/92 weitere Informationen aus anderen Mitgliedstaaten angefordert werden.
 

Wie hoch ist die Steuer ?
 
Das Umsatzsteuergesetz kennt zwei Steuersätze: den allgemeinen Steuersatz von 16 Prozent und den ermäßigten von 7 Prozent.
 
Die meisten Umsätze unterliegen dem allgemeinen Steuersatz.
 
Der ermäßigte Steuersatz wird insbesondere auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von fast allen Lebensmitteln – ausgenommen Getränke und Gaststättenumsätze – angewandt. Außerdem gilt er z. B. für den Personennahverkehr, für die Umsätze von Büchern, Zeitungen und von bestimmten Kunstgegenständen.
 
Gemessen an ihrem Aufkommen ist die Umsatzsteuer eine der bedeutendsten Steuern in der Bundesrepublik Deutschland. Die Umsatzsteuer in ihrer jetzigen Form ist so gestaltet, dass bei gleichem Steuersatz alle Waren und Dienstleistungen, wenn sie beim Endverbraucher ankommen, in gleicher Höhe belastet sind. Die Höhe der Steuer entspricht dem für die Ware oder Dienstleistung geltenden Steuersatz. Dabei spielt es keine Rolle, wie viele Wirtschaftsstufen eine Ware oder Dienstleistung auf ihrem Weg zum Verbraucher durchlaufen hat.
 
Bei der Ermittlung der Umsatzsteuer ist grundsätzlich von den vereinbarten Entgelten auszugehen (so genannte Sollversteuerung). Dies bedeutet, dass die Steuer bei Ausführung des Umsatzes entsteht und nicht erst zu dem Zeitpunkt, in dem das Entgelt vereinnahmt wird. Ebenso kann der Vorsteuerabzug bereits in dem Veranlagungszeitraum vorgenommen werden, in dem die Rechnung mit offenem Steuerausweis bei dem Unternehmer eingeht, sofern er die Leistung bereits erhalten hat. Werden jedoch vor Ausführung des Umsatzes Anzahlungen geleistet, so entsteht hierfür die Steuer bereits mit Vereinnahmung der Anzahlung. Dementsprechend kann der Leistungsempfänger die ihm für die Anzahlung in Rechnung gestellte Steuer als Vorsteuer abziehen, sobald er den Betrag gezahlt hat. Da die Sollversteuerung für kleinere und mittlere Unternehmen zu Schwierigkeiten führen kann, sieht das Umsatzsteuergesetz im Übrigen vor, dass bestimmten Unternehmern auf Antrag die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (so genannte Istversteuerung) gestattet werden kann. Hinsichtlich des Zeitpunkts des Vorsteuerabzugs verbleibt es bei der oben dargelegten Regelung.
 

Wie lautet die Rechtsgrundlage ?
 
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Umsatzsteuer sind das Umsatzsteuergesetz in der Fassung vom 9. Juni 1999 – UStG 1999 – ((BGBl I S. 1270) mit nachfolgenden Änderungen, die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung i. d. F. vom 9. Juni 1999 – UStDV 1999 – ((BGBl I S. 1308) mit nachfolgenden Änderungen und die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV) vom 11. August 1992 ((BGBl I S. 1526) mit nachfolgenden Änderungen.
 
Für die Land- und Forstwirtschaft enthält das Gesetz eine steuertechnische Vereinfachung in der Form einer Vorsteuerpauschalierung. Anlass zu dieser Regelung war die Überlegung, dass die überwiegende Zahl der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe mit den für die Besteuerung normalerweise erforderlichen Aufzeichnungen überfordert wäre. Die Vereinfachung sieht vor, dass die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe geltenden Steuersätze so hoch festgesetzt werden, wie diese Betriebe durchschnittlich mit Vorsteuern belastet sind. Die Steuer für die Umsätze und die Vorsteuerbeträge gleichen sich bei land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen also kraft Gesetzes aus. Daher braucht von ihnen eine Steuer an das Finanzamt grundsätzlich nicht gezahlt zu werden. Diese Unternehmer haben aber die Wahlmöglichkeit, ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes zu versteuern.
 

Wer erhebt diese Steuer ?
 
Das Aufkommen aus dieser Steuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu.
 
Die Anteile von Bund und Ländern werden jeweils durch Bundesgesetz (mit Zustimmung des Bundesrates) festgesetzt. Sie betrugen für 1995 56 Prozent (Bund) und 44 Prozent (Länder) sowie für 1996 und 1997 jeweils 50,5 Prozent (Bund) und 49,5 (Länder). Die Erhöhung des Länderanteils ab 1996 dient dem Ausgleich der Belastungen der Länder aus der Umstellung des Familienleistungsausgleichs. 1998 erhält der Bund 3,64 Prozent und ab 1999 5,63 Prozent des Umsatzsteueraufkommens vorab als Ausgleich für die Belastungen aufgrund eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur Rentenversicherung. Das entspricht der Erhöhung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes von 15 auf 16 Prozent ab 1. April 1998. Von dem verbleibenden Aufkommen stehen den Kommunen ab 1998 2,2 Prozent zu, die als Kompensation für ihre Steuerausfälle aus der Unternehmenssteuerreform dienen. Von dem nach der Beteiligung der Kommunen verbleibenden Aufkommen stehen dem Bund 50,5 Prozent und den Ländern 49,5 Prozent zu. Zum Ausgleich der Kindergelderhöhung ab 1. Januar 2000 erhöht sich der Anteil der Länder auf 49,75 Prozent, und der Anteil des Bundes mindert sich entsprechend auf 50,25 Prozent. Zusätzlich gewährt der Bund finanzschwachen Ländern Ergänzungszuweisungen, deren Gesamtvolumen 1998 rund 25 Mrd. DM betrug.
 

Wie hat sich die Steuer entwickelt ?
 
Die schon für das Altertum nachweisbare allgemeine Verbrauchsabgabe kehrt in der Karolingerzeit zum Teil unter dem lateinischen Sammelbegriff teloneum (für Zölle, Gebühren, Verkehr- und Verbrauchsteuern) wieder. In den mittelalterlichen deutschen Städten haben sich dann aus dem Umsatz- oder Pfundzoll des 12. und 13. Jahrhunderts in Verbindung mit verschiedenartigen Marktabgaben die so genannten Um- oder Ungelder als allgemeine oder spezielle „Umsatzgelder“ mit Steuercharakter entwickelt. Vom 15. Jahrhundert an unter dem Namen „Akzisen“ in zahlreiche Einzelverbrauchsteuern zerfallend, setzte sich die Idee einer umfassenden Generalakzise bis zur Ablösung der Akzisen im 19. Jahrhundert durch die modernen Verbrauchsteuern nicht mehr durch. Bremen leitete als einziger deutscher Staat die Akzisen in eine allgemeine „Umsatzsteuer“ über, die von 1863 bis 1884 erhoben wurde.
 
Im Ersten Weltkrieg griff das Reich den Umsatzsteuergedanken wieder auf, führte 1916 im Rahmen des Reichsstempelgesetzes einen Warenumsatzstempel als Steuer auf Warenlieferungen und mit dem Umsatzsteuergesetz von 1918 das System der Allphasen-Bruttoumsatzsteuer ein, das bis Ende 1967 beibehalten wurde. Der ursprüngliche Steuersatz von 0,5 Prozent stieg nach wiederholten Änderungen 1935 auf 2 Prozent, 1946 auf 3 Prozent und 1951 auf 4 Prozent an.
 
Die wichtigste Zäsur in der Geschichte der deutschen Umsatzsteuer bildet das Umsatzsteuergesetz von 1967 mit dem Übergang zum System Mehrwertsteuer mit Vorsteuerabzug. Der Wechsel des Besteuerungssystems war im Zuge der Harmonisierung der Umsatzsteuern innerhalb der Europäischen Gemeinschaften notwendig. Auch alle anderen Mitgliedstaaten haben eine Umsatzsteuer nach dem System der Mehrwertsteuer mit Vorsteuerabzug eingeführt. Einen wichtigen Schritt auf dem Wege zur weiteren Harmonisierung der Umsatzsteuern hat der Ministerrat am 17. Mai 1977 mit der Verabschiedung der 6. Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuern getan. Diese Richtlinie bildet zugleich die Grundlage für die Berechnung der eigenen Einnahmen der Gemeinschaft aus dem Umsatzsteueraufkommen der Mitgliedstaaten. Sie enthält aus diesem Grunde umfassende Regelungen zur Abgrenzung der Umsätze und über die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer und legt außerdem den Umfang der Steuerbefreiungen für alle Mitgliedstaaten verbindlich fest. Durch die am 1. Januar 1980 in Kraft getretene Neufassung des Umsatzsteuergesetzes – UStG 1980 – sowie durch die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung – UStDV 1980 – und die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsordnung (ab 1. Juli 1984 abgelöst durch die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung – EUStBV –) ist das deutsche Umsatzsteuerrecht an die Richtlinie angepasst worden.
 
Mit der so genannten Binnenmarkt-Richtlinie vom 16. Dezember 1991 hat der Ministerrat für eine Übergangszeit von zunächst vier Jahren Regelungen für die Behandlung der Umsatzsteuer im EG-Binnenmarkt getroffen, die insbesondere durch das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz in deutsches Recht umgesetzt worden sind.
Durch das Grundgesetz im Jahre 1949 zunächst dem Bund zugewiesen, steht die Umsatzsteuer seit dem Finanzreformgesetz von 1969 als Gemeinschaftsteuer Bund und Ländern zu, deren Anteile durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt werden. Seit 1998 sind zudem die Gemeinden am Aufkommen der Umsatzsteuer beteiligt.
 
Das Aufkommen betrug im Jahr 2003 rund 137,0 Mrd. (einschließlich Einfuhrumsatzsteuer).
 

Siehe auch:
[ Einfuhrumsatzsteuer ] [ Grunderwerbsteuer ] [ Kleinunternehmer ] [ Lohnsteuer ] [ Steuerpflicht ] [ Verbrauchsteuern ] [ Voranmeldungen ] [ Vorsteuerabzug ] [ Zölle ]






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