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Stromsteuer


Die Stromsteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern. Steuergegenstand ist elektrischer Strom. Die Stromsteuer entsteht mit der Entnahme von Strom aus dem Versorgungsnetz. Im Zeitpunkt der Entnahme tritt die Ware Strom in den steuerrechtlich freien Verkehr ein und wird zugleich verbraucht. Von den übrigen Verbrauchsteuern unterscheidet sich die Stromsteuer insbesondere dadurch, dass auf Grund der besonderen physikalischen Gegebenheiten der Elektrizität Verbrauch und Eintritt in den steuerrechtlich freien Verkehr zusammenfallen. Deswegen finden sich im Stromsteuerrecht z.B. auch keine Regelungen über ein Steuerlager oder den unversteuerten Versand von Strom.
 

Wer zahlt die Steuer ?
 
Als Verbrauchsteuer ist die Stromsteuer darauf angelegt, dass sie wirtschaftlich vom Verbraucher getragen wird. Die Erhebung der Stromsteuer erst beim Verbraucher würde jedoch zu einer unübersehbaren Vielzahl von Steuerschuldnern führen. Daher wird die Stromsteuer aus verwaltungsökonomischen Gründen im Regelfall beim Versorger als Steuerschuldner erhoben, der sie anschließend über den Strompreis auf die Verbraucher abwälzen kann. Als Versorger bezeichnet das Stromsteuerrecht dabei denjenigen, der Strom an andere leistet. Der Versorger wird dann Steuerschuldner, wenn von ihm geleisteter Strom durch den Verbraucher aus dem Netz entnommen wird oder er seinerseits Strom zum Selbstverbrauch entnimmt.
 
Ein weiterer Steuerschuldner ist der Eigenerzeuger. Das ist derjenige, der eine Anlage zur Erzeugung von Strom mit einer Nennleistung von mehr als zwei Megawatt betreibt und kein Versorger ist. Darüber hinaus gibt es Sonderregelungen für Anlagen in Schiffen und Luftfahrzeugen sowie für Notstromaggregate. Steuerpflichtig ist die Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch durch den Eigenerzeuger.
 
Schließlich wird ein Verbraucher selbst zum Steuerschuldner, wenn er Strom aus dem Ausland bezieht oder als „Stromdieb“ dem Netz widerrechtlich entnimmt.
 
Der Steuerschuldner hat – im Regelfall wahlweise monatlich oder jährlich – eine Steuererklärung abzugeben, in der er die Steuer selbst berechnen muss (Steueranmeldung). Bei monatlicher Anmeldung ist sie für jeden Kalendermonat bis zum 15. Kalendertag des folgenden Monats anzumelden und bis zum 25. Kalendertag dieses Monats zu entrichten. Bei jährlicher Anmeldung hat der Steuerschuldner auf die voraussichtliche Steuerschuld jeweils monatliche Vorauszahlungen bis zum 25. Kalendertag des folgenden Monats zu leisten. Die Jahressteuerschuld ist anschliessend bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres anzumelden und unter Anrechnung der monatlichen Vorauszahlungen bis zum 25. Juni dieses Kalenderjahres zu entrichten.
 

Wie hoch ist die Steuer ?
 
Die Steuer beträgt 20,50 je Megawattstunde (2,05 Cent je Kilowattstunde). Im Stromsteuergesetz sind jedoch Steuerbefreiungen und ermäßigte Steuersätze vorgesehen, um umweltfreundliche Energieträger und Verkehrsmittel zu fördern. Zudem gibt es Vergünstigungen für die Wirtschaft, damit es nicht zu Wettbewerbsnachteilen gegenüber ausländischen Konkurrenten kommt.
 

Steuerbegünstigungen
 
Von der Stromsteuer befreit ist Strom, der ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und aus Netzen oder Leitungen entnommen wird, die ausschließlich mit Strom aus solchen Energieträgern gespeist werden („Ökostrom“- Netz). Zu den erneuerbaren Energieträgern gehören Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas und Biomasse sowie Wasserkraft aus Wasserkraftwerken mit einer installierten Generatorleistung bis zu 10 Megawatt. Ebenfalls steuerbefreit ist Strom, der zur Stromerzeugung verbraucht wird. In Anlagen mit einer Nennleistung bis zu zwei Megawatt erzeugter Strom unterliegt regelmäßig nicht der Stromsteuer, soweit der Strom vor Ort durch den Betreiber selbst verbraucht oder für andere objektbezogen zur Verfügung gestellt wird.
 
Um die Wettbewerbsposition des umweltschonenden Verkehrsträgers Schiene und des öffentlichen Personennahverkehrs zu verbessern, wird Strom für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr und im Verkehr mit Oberleitungsbussen nur mit 11,42 je Megawattstunde besteuert, das sind etwa 50 Prozent des Regelsteuersatzes.
 
Strom zum Betrieb von vor dem 1. April 1999 installierten Nachtspeicherheizungen unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 12,30 je Megawattstunde. Diese steuerliche Begünstigung endet jedoch am 31. Dezember 2006, weil die Verwendung von Strom zum Verheizen ökologisch nicht sinnvoll ist.
 
Ab einer jährlichen Stromsteuerbelastung von 512,50 kommt für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft ein ermäßigter Steuersatz in Höhe von nur 60 Prozent des Regelsatzes zur Anwendung. Darüber hinaus haben ausschließlich Unternehmen des Produzierenden Gewerbes einen zusätzlichen Vergütungsanspruch, dessen Höhe sich an der Stromsteuerbelastung einerseits und der Entlastung durch die Absenkung des Arbeitgeberanteils an den Rentenversicherungsbeiträgen andererseits bemisst. Die Einordnung als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft richtet sich dabei nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 1993 (WZ93). Auch Werkstätten für behinderte Menschen und kommunale Eigenbetriebe, die im Bereich des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, erhalten die entsprechenden Steuerbegünstigungen.
 

Wie lautet die Rechtsgrundlage ?
 
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Stromsteuer sind das Stromsteuergesetz (StromStG) vom 24. März 1999 (BGBl I S. 378, 2000 I S. 147), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl I S. 3076), sowie die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl I S. 794), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes 23. Dezember 2002 (BGBl I S. 4602).
 

Wer erhebt diese Steuer ?
 
Die Stromsteuer wird von der Bundeszollverwaltung erhoben und fließt dem Bund als Einnahme zu.
 

Wie hat sich die Steuer entwickelt ?
 
Die Stromsteuer wurde am 1. April 1999 im Rahmen der ökologischen Steuerreform (Mineralölsteuer) eingeführt und durch das Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform in den Jahren 2000 bis 2003 schrittweise von vormals 10,23 auf 20,50  je Megawattstunde ab dem 1. Januar 2003 erhöht. Mit der Einführung und Erhöhung der Stromsteuer soll das knappe und endliche Gut Energie in voraussehbaren Schritten maßvoll verteuert werden, um Anreize zu schaffen, den Energieverbrauch zu reduzieren und ressourcenschonende Produkte und Produktionsverfahren nachzufragen und zu entwickeln. Gleichzeitig stehen mit den zusätzlichen Einnahmen im Bundeshaushalt Mittel zur Senkung und Stabilisierung der Rentenversicherungsbeiträge zur Verfügung, um so den Faktor Arbeit zu entlasten.
 
Das Aufkommen betrug 2003 rund 6,5 Mrd. .
 

Siehe auch:
[ Mineralölsteuer ] [ Steuerpflicht ] [ Verbrauchsteuern ]






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