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Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers


Bewirken im Ausland ansässige Unternehmer im Inland steuerpflichtige Werklieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen, ist der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer, wenn der Leistungsempfänger Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Dies gilt auch bei steuerpflichtigen Lieferungen von sicherungsübereigneten Gegenständen durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens, bei Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, und bei bestimmten Bauleistungen an Unternehmer, die selber derartige Bauleistungen erbringen. Hat ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Inland nur Umsätze bewirkt, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, wird ihm die Vorsteuer in einem besonderen Verfahren vergütet.

Siehe auch:
[ Grunderwerbsteuer ] [ Umsatzsteuer ]






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