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Sonderausgaben


Werden keine höheren unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben nachgewiesen, so wird für diese ein Pauschbetrag von 36 /72  (Alleinstehende/ Verheiratete) abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag).
 
Bei den Vorsorgeaufwendungen wird unterschieden zwischen Beiträgen zugunsten einer Basisversorgung im Alter und den sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 oder § 10 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 Einkommensteuergesetz).
 
Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter sind:
  • Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen,

  • Beiträge zu den landwirtschaftlichen Altersklassen,

  • Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen,

  • Beiträge zu privaten Leibrentenversicherungen, bei denen die erworbenen Anwartschaften nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sind. Eine derartige Versicherung darf nur als monatliche lebenslange Leibrente und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt werden. Der Abschluss einer ergänzenden Hinterbliebenenversicherung oder einer Berufsunfähigkeits-/ Erwerbsminderungsversicherung ist möglich.
Alle Beiträge zu den genannten Versicherungen (bei rentenversicherungspflichtigen Steuerpflichtigen einschließlich eventueller Arbeitgeberbeiträge) werden ab 2005 zu 60 Prozent steuerfrei gestellt, bis maximal 60 Prozent von 20.000 , d. h. 12.000  . Der steuerfreie Anteil der Altersvorsorgeaufwendungen steigt sukzessive bis zum Jahre 2025 auf 100 Prozent der Höchstgrenze von 20.000  – jedes Jahr um zwei Prozentpunkte. Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt sich die Höchstgrenze von 20.000 .
 
Für die übrigen Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) und andere Vorsorgeaufwendungen (z.B. private Haftpflicht- und Risikoversicherungen) gibt es einen separaten Höchstbetrag. Steuerpflichtige, die ihren Krankenversicherungsschutz nicht vollständig selbst bezahlen müssen, können hierfür maximal 1.500 absetzen (z.B. Arbeiter, Angestellte, Personen mit Beihilfeanspruch, Rentner). Für alle anderen Steuerzahler – z.B. Selbstständige, die ihre Krankenversicherung aus dem versteuerten Einkommen finanzieren müssen – beträgt dieser Höchstbetrag 2.400 . Bei zusammen veranlagten Ehegatten steht das Abzugsvolumen jedem Ehegatten gesondert zu.
 
Um sicherzustellen, dass durch die Systemumstellung keiner schlechter gestellt wird, ist für die Jahre 2005 bis 2019 eine Günstigerprüfung vorgesehen. Im Zuge der Günstigerprüfung wird überprüft, ob der Höchstbetrag nach altem oder die Höchstbeträge nach neuem Recht für den Steuerpflichtigen günstiger sind.
 
Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen, so wird für Vorsorgeaufwendungen eine Vorsorgepauschale abgezogen, wenn er keine Vorsorgeaufwendungen nachweist, die zu einem höheren Abzug führen (vgl. hierzu die Darstellung zur Lohnsteuer).
 
Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können vom Geber bis zur Höhe von 13.805  jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden; beim Empfänger unterliegen die Unterhaltsbezüge als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer (so genanntes begrenztes Realsplitting). Voraussetzung für den Abzug ist ein Antrag des Gebers; der Empfänger muss dem Antrag zugestimmt haben.
 
Auch Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und gemeinnütziger Zwecke sowie Zuwendungen an politische Parteien können als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Als gemeinnützige Zwecke anerkannt sind neben vielen anderen Zwecken z. B. die Förderung des Sports, der Erziehung, des Naturschutzes oder der Entwicklungshilfe.
 
Abziehbar sind Zuwendungen grundsätzlich bis zur Höhe von 5 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendenden. Für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke beträgt die Höchstgrenze 10 Prozent. Für Zuwendungen an politische Parteien gelten besondere Höchstgrenzen. Zusätzlich gibt es für Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen eine Steuerermäßigung nach § 34 g EStG in Höhe von 50 Prozent der Ausgaben, höchstens jeweils 825 /1.650  (Alleinstehende/Ehegatten).
 

Siehe auch:
[ Einkommensteuer ] [ Lohnsteuer ] [ Steuerpflicht ]






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