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Schaumweinsteuer


Was wird besteuert ?
 
Die Schaumweinsteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern. Das Gesetz bestimmt den Steuergegenstand „Schaumwein“ unter Bezug auf bestimmte Positionen der Kombinierten Nomenklatur.
 
Zusammengefasst sind dies Schaumweine in Flaschen mit Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, oder die bei +20°C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder mehr aufweisen und je nach Alkoholgehalt und Zusammensetzung der Position 2204, 2205 oder 2206 der Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind.
 
Der Alkoholgehalt muss mindestens 1,2 Volumenprozent und darf höchstens 15 Volumenprozent betragen. Im Bereich von 13 Volumenprozent bis 15 Volumenprozent muss der vorhandene Alkoholgehalt zudem ausschließlich durch Gärung entstanden sein. Die frühere Unterscheidung zwischen Schaumwein, als Schaumwein geltenden Getränken (sogenannte Unterdruckschaumweine) und schaumweinähnlichen Getränken (u. a. Fruchtschaumweine) ist weggefallen.
 
Die Steuer entsteht dadurch, dass Schaumwein aus einem Steuerlager, das sind Schaumweinherstellungsbetriebe und Schaumweinlager, entfernt wird und sich kein (weiteres) Steueraussetzungsverfahren anschließt oder dass Schaumwein im Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird.
 

Wer schuldet die Steuer ?
 
Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers oder der berechtigte Empfänger. Bei der Einfuhr aus einem Drittland (nicht zum Steuergebiet der Europäischen Union gehörende Gebiete) gelten für die Entstehung der Steuer und für die Person des Steuerschuldners die Zollvorschriften sinngemäß. Wird bereits versteuerter Schaumwein zu gewerblichen Zwecken aus einem anderen Mitgliedstaat bezogen, entsteht die Steuer mit der Empfangnahme des Schaumweins im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Bezieher.
 

Wie hoch ist die Steuer ?
 
Der Steuertarif beträgt 136 €/hl. Für Schaumwein mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 6 Volumenprozent beträgt die Steuer 51 €/hl.
 

Steuerbefreiung
 
Aus Steuerlagern darf Schaumwein unversteuert an andere Steuerlager im Steuergebiet und an Steuerlager und berechtigte Empfänger in anderen Mitgliedstaaten versandt werden.
 

Wie lautet die Rechtsgrundlage ?
 
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Schaumweinsteuer ist das Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen –SchaumwZwStG – vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2150, 2176), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2924). - Zwischenerzeugnissteuer
 

Wer erhebt diese Steuer ?
 
Die Schaumweinsteuer wird von Bundesfinanzbehörden (Zollverwaltung) erhoben. Ihr Aufkommen steht dem Bund zu.
 

Wie hat sich die Steuer entwickelt ?
 
Als Vorläufer der Schaumweinsteuer können die allgemeinen Weinsteuern angesehen werden, die – zuerst unter den Oberbegriffen von Zoll, Ungeld oder Akzise – für Deutschland schon im Mittelalter nachweisbar sind und im 19. Jahrhundert als Ländersteuern verbreitet waren. Nach dem Vordringen des aus Frankreich stammenden Schaumweinherstellungsverfahrens wurde dafür eine spezielle Luxussteuer in Betracht gezogen, die nach Übergang der Verbrauchsbesteuerung auf das Reich (1871) wiederholt im Reichstag gefordert und 1902 durch Reichsgesetz als Banderolensteuer eingeführt wurde. 1922 wurde sie mit der 1918 geschaffenen Reichsweinsteuer verschmolzen, 1926 nach deren Aufhebung wieder verselbstständigt, 1933 als Maßnahme zur Überwindung der Wirtschaftskrise abgeschafft und 1939 in Form eines Kriegszuschlages wieder eingeführt. 1949 ist die Gesetzgebungs-, Ertrags- und Verwaltungshoheit auf den Bund übergegangen, der 1952 ein neues, inzwischen mehrmals geändertes Schaumweinsteuergesetz schuf.
 
Mit Verwirklichung des Binnenmarktes zum 1. Januar 1993 wurde die Schaumweinsteuer harmonisiert, wobei jedoch noch keine Vereinheitlichung der Steuersätze erreicht werden konnte.
 
Das Aufkommen betrug 2003 rund 432 Mio. .
 

Siehe auch:
[ Verbrauchsteuern ] [ Zwischenerzeugnissteuer ]






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