Steuerberatung | ExistenzgrÜndung | Buchhaltung
 

 

 

 

 

 

Enzyklopädie


Alkopops


Was wird besteuert ?
 
Alkopops im Sinne des Alkopopsteuergesetzes sind Getränke – auch in gefrorener Form –, die unter überwiegender Verwendung von branntweinhaltigen Waren sowie Zusatz von Limonaden und Zucker oder Süßgetränken (wie z.B. Cola) hergestellt werden, einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol, aber weniger als 10 % vol aufweisen und trinkfertig gemischt in verkaufsfertigen, verschlossenen Behältnissen abgefüllt sind.
 
Nicht unter das Alkopopsteuergesetz fallen alkoholhaltige Getränke, die unter überwiegender Verwendung von Bier oder Wein hergestellt werden und die den Alkopops ähnlich sein können, weil diese Getränke – anders als Branntwein und branntweinhaltige Getränke – nach dem Jugendschutzgesetz – wie Wein und Bier – an Jugendliche ab 16 Jahren abgegeben werden dürfen. Außerdem sind bei bier- und weinhaltigen Mixgetränken die bier- bzw. weintypischen Geruchs- und Geschmacksmerkmale im Mischgetränk noch wahrnehmbar, während bei den branntweinhaltigen Mischgetränken der süße Geschmack den Alkohol überdeckt und somit die natürliche Hemmschwelle von Kindern und Jugendlichen gegenüber Alkohol beseitigt.
 

Wer schuldet die Steuer ?
 
Die Alkopopsteuer entsteht entsprechend den branntweinsteuerrechtlichen Vorschriften mit der Entfernung des Erzeugnisses aus dem Steuerlager, ohne dass sich ein (weiteres) Steueraussetzungsverfahren anschließt, oder mit der Entnahme zum Verbrauch im Steuerlager. Die Steuer schuldet der Inhaber des Steuerlagers (Branntweinsteuergesetz/Branntweinmonopol). Bei Bezug aus anderen Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken gelten für die Entstehung der Steuer und den Steuerschuldner die kaffeesteuerrechtlichen Vorschriften entsprechend, da es sich bei der Alkopopsteuer – wie bei der Kaffeesteuer – um eine nicht harmonisierte Verbrauchsteuer handelt. Die Steuer entsteht in diesem Fall mit Empfangnahme der Alkopops im Steuergebiet, Steuerschuldner ist der Bezieher (Kaffeesteuer). Bei der Einfuhr aus einem Drittland sind für die Steuerentstehung und den Steuerschuldner die Zollvorschriften sinngemäß anzuwenden.
 

Wie hoch ist die Steuer ?
 
Die Alkopopsteuer, die neben der Branntweinsteuer erhoben wird, beträgt 5.550 je Hektoliter reinen Alkohols. Bei einer 0,275-Liter-Flasche und einem Alkoholgehalt von 5,5 % vol sind dies rd. 84 Cent.
 

Wie lautet die Rechtsgrundlage ?
 
Die Alkopopsteuer ist in Deutschland mit dem Gesetz zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Gefahren des Alkohol- und Tabakkonsums vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857) eingeführt worden (Artikel 1 – Alkopopsteuergesetz).
 

Wer erhebt die Steuer ?
 
Die Steuer wird von der Zollverwaltung verwaltet, die Einnahmen stehen dem Bund zu. Die effektiven Mehreinnahmen aus der Alkopopsteuer, das ist die Differenz zwischen dem Aufkommen der Alkopopsteuer und den Mindereinnahmen bei der Branntweinsteuer, die sich durch die Einführung der Alkopopsteuer ergeben, werden zur Finanzierung von Maßnahmen zur Suchtprävention der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung verwendet. Diese Zweckbindung ist auch aus EGrechtlichen Gründen erforderlich, weil indirekte Steuern, die neben der harmonisierten Branntweinsteuer erhoben werden, nur zulässig sind, wenn sie anderen als Haushaltszwecken dienen.
 

Siehe auch:
[ Kaffeesteuer ]






Zurück ]

Steuerlexikon von A - Z

Copyright © Steuerberater Peter Mucke - (2909 Aufrufe)