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Mineralölsteuer


Was wird besteuert ?
 
Die Mineralölsteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern. Im Prinzip wird nur der Verbrauch von Mineralöl als Kraft- oder Heizstoff mit dieser Steuer belastet. Der übrige Verbrauch ist durch zahlreiche Steuerbefreiungen von einer Belastung ausgenommen. Um umweltfreundliche Energieträger und Verkehrsmittel zu fördern, sieht das Mineralölsteuergesetz darüber hinaus auch bei einem Verbrauch von Mineralöl als Kraft- oder Heizstoff eine Reihe von Ausnahmeregelungen vor. Zudem gibt es Vergünstigungen für die Wirtschaft, damit es nicht zu Wettbewerbsnachteilen gegenüber ausländischen Konkurrenten kommt.
 
Welche Waren überhaupt einer Besteuerung als Mineralöl unterliegen können, ist EU-einheitlich durch einen Verweis auf die Kombinierte Nomenklatur geregelt, die die einzelnen Warengruppen genau aufgliedert und beschreibt.
 

Wer zahlt die Steuer ?
 
Als Verbrauchsteuer ist die Mineralölsteuer darauf angelegt, dass sie wirtschaftlich vom Verbraucher getragen wird. Die Erhebung der Mineralölsteuer erst beim Verbraucher würde jedoch zu einer unübersehbaren Vielzahl von Steuerschuldnern führen. Daher wird sie aus verwaltungsökonomischen Gründen im Regelfall beim Hersteller oder Weiterverkäufer auf einer nachgelagerten Handelsstufe erhoben, die die Mineralölsteuer anschließend über den Warenpreis auf die Verbraucher abwälzen können. Die Steuerschuldner haben dabei ausreichend Zeit (durchschnittlich 55 Tage), die für die Steuerzahlung erforderlichen Beträge zu erlösen.
 

Wie hoch ist die Steuer ?
 
Kraftstoffe stellen die größte und für das Steueraufkommen bedeutendste Gruppe der steuerpflichtigen Mineralöle dar. Die Steuersätze betragen ab dem 1. Januar 2003 je 1.000 l für
 
a) unverbleites Benzin
  • mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10
    mg/kg 669,80
  • mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 654,50
b) verbleites Benzin 721,00
 
c) Dieselkraftstoff
  • mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 
    mg/kg 485,70
  • mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg 470,40
Verbleiter Kraftstoff ist in den letzten Jahren immer mehr vom Markt verschwunden und wird im Wesentlichen nur noch als Flugbenzin verwendet.
 
Um schwefelarme Kraftstoffe zu fördern, wurde ab dem 1. November 2001 die Mineralölsteuer für unverbleites Benzin und Dieselkraftstoff mit einem hohen Schwefelgehalt (über 50 mg/kg) um zusätzliche 1,53 Cent je Liter (15,30 /1.000 l) angehoben. Seit dem 1. Januar 2003 gilt dieser erhöhte Steuersatz bereits für Kraftstoffe mit einem Schwefelgehalt über 10 mg/kg.
 
Flüssiggase (z. B. Propan und Butan), Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe unterliegen bei der Verwendung als Kraftstoff ebenfalls der Mineralölsteuer. Die Steuersätze betragen Erdgas bei einer Verwendung als Kraftstoff in Fahrzeugen für
 
a) Flüssiggas 180,32 /1.000 kg

b) Erdgas 13,90 /MWh
 
Die aus umweltpolitischen Gründen ermäßigten Steuersätze bei der Verwendung von Flüssiggas oder Erdgas zum Antrieb von Fahrzeugen sind bei Flüssiggas bis zum 31. Dezember 2009 und bei Erdgas bis zum 31. Dezember 2020 befristet. Für Heizöle und Heizgase sind gegenüber den Kraftstoffsteuersätzen ermäßigte Steuersätze festgelegt. Sie betragen für
 
  • leichtes Heizöl 61,35 /1.000 l

  • schweres Heizöl 25,00 /1.000 kg

  • Flüssiggas 60,60 /1.000 kg

  • Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe 5,50 /MWh
 
Biogase, Klärgase, Grubengase, Kokereigase und ähnliche Gase dürfen steuerfrei verheizt werden. Leichtes Heizöl wird zur Verhinderung des Missbrauchs als Kraftstoff („Verdieselung“) mit Rotfarbstoff und einem Markierstoff gekennzeichnet.
 

Steuerbegünstigungen
 
Biokraftstoffe wie zum Beispiel Biodiesel sind schon seit längerem von der Mineralölsteuer befreit. Allerdings galt dies bisher nur für reine Biokraftstoffe und nicht für Mischungen zwischen Biokraftstoffen und solchen fossilen Ursprungs. Seit dem 1. Januar 2004 sind auch Mischungen steuerlich begünstigt, und zwar dergestalt, dass im Ergebnis der biogene Anteil einer Mischung von der Mineralölsteuer befreit ist. Zudem sind nunmehr auch Bioheizstoffe entsprechend begünstigt.
 
Um die Wettbewerbsposition des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) zu verbessern, wird die Steuer für in Kraftfahrzeugen und Schienenbahnen des ÖPNV eingesetzte Kraftstoffe zum Teil wieder vergütet. Die Vergütung beträgt etwas weniger als 50 Prozent der seit dem 1. Januar 2000 erfolgten Steuererhöhungen auf Kraftstoffe; für Dieselkraftstoff z.B. 54,02 /1.000 l.
 
Schon vor der ökologischen Steuerreform wurden bestimmte Kraftwärmekopplungsanlagen (KWK-Anlagen) durch ermäßigte Steuersätze mineralölsteuerlich begünstigt. Seit dem Einstieg in die ökologische Steuerreform sind darüber hinaus hocheffiziente KWK-Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent vollständig von der Mineralölsteuer befreit.
 
Auf Mineralöl, das innerhalb eines Mineralölherstellungsbetrieb dazu verbraucht wird, die Herstellung von Kraftstoffen, Heizstoffen oder bestimmten anderen Mineralölen zu ermöglichen oder zu fördern, wird keine Steuer erhoben. Dieses so genannte Herstellerprivileg begünstigt die Herstellungsbetriebe als Mineralölverbraucher.
 
Im Hinblick auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen wurden im Rahmen der ökologischen Steuerreform Begünstigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft geschaffen. Ab einer jährlichen Mineralölsteuerbelastung von 512,50 durch die Erhöhung der Steuersätze auf Heizstoffe am 1. April 1999 und 1. Januar 2003 kommt für diese Unternehmen eine ermäßigte Steuersatzanhebung von nur 60 Prozent der vollen Erhöhung zur Anwendung. Darüber hinaus haben ausschließlich Unternehmen des Produzierenden Gewerbes einen zusätzlichen Vergütungsanspruch, dessen Höhe sich an der Belastung durch die Energiebesteuerung einerseits und der Entlastung durch die Absenkung des Arbeitgeberanteils an den Rentenversicherungsbeiträgen andererseits bemisst. Die Einordnung als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft richtet sich nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 1993 (WZ 93). Auch Werkstätten für behinderte Menschen und kommunale Eigenbetriebe, die im Bereich des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, erhalten entsprechende Steuervergünstigungen.
 

Wie lautet die Rechtsgrundlage ?
 
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Mineralölsteuer sind das Mineralölsteuergesetz (MinöStG) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2150, 1993 I S. 169, 2000 I S. 147, 2003 I S. 96), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl I S. 3076), sowie die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen.
 

Wer erhebt diese Steuer ?
 
Sie wird von der Bundeszollverwaltung erhoben und fließt dem Bund als Einnahme zu.
 

Wie hat sich die Steuer entwickelt ?
 
Mit dem Vordringen des Erdöls nach dem Übergang zum modernen Tiefbohrsystem im 19. Jahrhundert wurde es in Deutschland ab 1879 zunächst durch den „Petroleumszoll“ des Reiches steuerlich erfasst. Das später angestrebte „Reichs-Petroleummonopol“ kam nicht zustande. Als 1930 in der Weltwirtschaftskrise der Zoll für ausländisches Mineralöl drastisch erhöht werden musste, wurde als Ausgleichs- und Ergänzungsmaßnahme gleichzeitig die Mineralölsteuer eingeführt. 1936 erstmals stark erhöht, wurde sie 1939 auf Dieselöl, 1951 auf bestimmte Produkte der Petrochemie und 1960 auch auf Heizöle ausgedehnt. Während vor dem Zweiten Weltkrieg vorwiegend fertige Mineralöle eingeführt worden waren, verlagerte sich danach das Schwergewicht der Marktversorgung auf Mineralöle, die im Inland aus einheimischen oder eingeführtem Rohöl verarbeitet werden. Dieser Strukturwandel der deutschen Mineralölwirtschaft und der wegen der Kriegsfolgelasten gestiegene Finanzbedarf führten dazu, dass seit 1953 die Mineralölsteuer als reine Finanzsteuer ausgestaltet ist mit Steuersätzen, die gleichermaßen für eingeführte wie für inländische Erzeugnisse gelten. Allerdings ist sie zugleich auch aus wirtschaftspolitischen Gründen durch Sondersteuersätze mit dem Charakter versteckter Subventionen belastet worden, die jedoch im Laufe der Jahre wieder aufgehoben wurden.
 
Die Besteuerung des Heizöls wurde als wirtschaftspolitisches Instrument der Energiepolitik eingeführt und sollte die Anpassung des deutschen Steinkohlenbergbaus an die veränderte Lage auf dem Energiemarkt erleichtern und auch zur Erschließung neuer Energieträger beitragen.
 
Am 1. Januar 2003 ist die fünfte Stufe der ökologischen Steuerreform in Kraft getreten. Damit wird der Weg zum Schutz der Umwelt und zur Sicherung von Arbeitsplätzen fortgesetzt, den die Bundesregierung mit der ersten Stufe der ökologischen Steuerreform vom 1. April 1999 (Stromsteuer) eingeschlagen hat. Die maßvolle Verteuerung von Energie soll den Anreiz für den sparsamen Umgang mit wertvollen Ressourcen und damit zur Schonung der Umwelt geben. Zudem stehen mit dem Mehraufkommen im Bundeshaushalt Mittel zur Verfügung, um durch eine Senkung und Stabilisierung der Rentenversicherungsbeiträge den Faktor Arbeit zu entlasten.
 
Das Aufkommen betrug 2003 rund 43,2 Mrd. .

 

Siehe auch:
[ Stromsteuer ] [ Verbrauchsteuern ]






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