Steuerberatung | ExistenzgrÜndung | Buchhaltung
 

 

 

 

 

 

Enzyklopädie


Agrarabgaben im Rahmen der Europäischen Union


Im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik stützen sich Abgabentatbestände unmittelbar auf das Recht der Europäischen Union. Das Grundgesetz berücksichtigt diese Abgabearten in Artikel 106 Abs. 1 Nr. 7 und in Artikel 108 Abs. 1.
 
Die gemeinsame Grundlage für derartige Abgaberegelungen ergibt sich aus Artikel 34 i. V. m. Artikel 32 und 33 des EGVertrages. Danach ist die Schaffung von gemeinsamen Marktorganisationen für Agrarwaren (Waren des Anhangs I zum EGVertrag) vorgesehen, deren Aufgabe es sein soll, die in Artikel 33 EGVertrag niedergelegten Ziele der gemeinschaftlichen Landwirtschaftpolitik zu verwirklichen. Diese Ziele sind
 
  • Steigerung der Produktivität der Landwirtschaft,

  • Erhöhung des landwirtschaftlichen Pro-Kopf-Einkommens,

  • Stabilisierung der Märkte,

  • Sicherstellen der Versorgung zu angemessenen Preisen.
 
Für die Mehrzahl aller Agrarwaren werden diese Ziele durch eine weitgehende Marktlenkung über den Preis angestrebt. Die einzelnen Abgaben werden nachstehend skizziert:
 
Einfuhrabgaben sind Abgaben bei der Einfuhr von landwirtschaftlichen Waren in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Marktorganisation der EU festgesetzt werden; sie zählen nach § 3 Absatz 1 der Abgabenordnung zu den Steuern. Die innergemeinschaftlich jährlich festgesetzten Preise müssen gegenüber Drittländern, deren Preise wesentlich vom Weltmarktpreis bestimmt werden, ausgeglichen und gehalten werden. Vereinfacht dargestellt wird dies dadurch erreicht, dass die Differenz des Weltmarktpreises zum innergemeinschaftlichen Preis bei der Einfuhr einer Agrarware als Einfuhrabgabe erhoben bzw. dass bei der Ausfuhr diese Differenz dem Exporteur erstattet wird. Ist der Weltmarktpreis ausnahmsweise höher als der innergemeinschaftliche Preis, kann die Differenz bei der Einfuhr erstattet und bei der Ausfuhr erhoben werden.
 
Nach dem Agrarabkommen des multilateralen Übereinkommen der GATT-Uruguay- Runde vom 15. April 1994 hat sich die Europäische Union verpflichtet, die Einfuhrabgaben und alle einfuhrbeschränkenden Maßnahmen in feste Zölle (Tarifäquivalente!) umzuwandeln und ab 1. Juli 1995 innerhalb von sechs Jahren um durchschnittlich 36 Prozent abzubauen.
 
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Einfuhrabgaben sind
 
  • Verordnungen der 
    EU über die Marktorganisationen für Agrarwaren und Handelsregelungen für bestimmte, den Agrarwaren nahe stehende Erzeugnisse mit zahlreichen Änderungsverordnungen.
  • Festsetzungsverordnungen der Kommission der EU über die Höhe der Agrarabgaben im Einzelnen.
 
Angesichts der jährlich ca. 3.000 Agrarverordnungen der EU, die großenteils zeitlich begrenzte Gültigkeit haben, ist eine erschöpfende Aufzählung hier nicht möglich.
 
Die Abgaben – ab 1. Juli 1995 „Agrarzölle“ – werden von den Bundeszollbehörden erhoben und fließen als eigene Einnahmen in den Haushalt der EU.
 
Die gemeinsamen Marktorganisationen der EU sehen für bestimmte Agrarprodukte spezielle Regelungen vor, nach denen Abgaben bei der Ausfuhr im Drittlandhandel festgesetzt werden können. Diese Abgaben werden erhoben, wenn die Weltmarktpreise für Marktordnungswaren über das Preisniveau der Gemeinschaft steigen und dadurch die Gefahr besteht, dass der Binnenmarkt durch überhöhte Ausfuhren erheblich gestört werden könnte. Außerdem können Marktordnungswaren, zu deren Ausfuhr keine Lizenzen vorgeschrieben sind, einer Ausfuhrabgabe unterworfen werden, wenn tatsächliche oder drohende ernstliche Störungen des Binnenmarktes dies als Schutzmaßnahme gegen unerwünschtes Abfließen der Erzeugnisse erfordern. Ausfuhrabgaben sind somit keine ständigen Einrichtungen, sondern werden nur in Zeiten besonderer Marktsituationen erhoben. Eine Ausfuhrabgabe im Verkehr mit dritten Ländern wurde erstmalig ab 8. April 1971 für einige Waren der gemeinsamen Marktorganisationen für Milch und Milcherzeugnisse eingeführt. Ausfuhrabgaben werden unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Zollrechts über die Erhebung von Zöllen von den Zollstellen (Bundeszollverwaltung) erhoben.
 
Die allgemeinen Regeln zur Anwendung dieser Ausfuhrabgaben werden aufgrund der Bestimmungen in den Grundverordnungen durch Verordnung des Rates der EU festgelegt.
 
Die nationalen Durchführungsbestimmungen über Ausfuhrabgaben ergeben sich aus den §§ 23 bis 25 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBL I S. 1146).
 
Seit 1. August 1974 ist für die Erhebung der Ausfuhrabgaben im gesamten Bundesgebiet grundsätzlich das Hauptzollamt Hamburg-Jonas zuständig.
 
Bei der Produktionsabgabe für Zucker handelt es sich um eine Erzeugerbeteiligung. Die gemeinsame Marktorganisation fürZucker, die seit dem 1. Juli 1981 auch Isoglukose und seit dem 1. Juli 1994 auch Inulinsirup umfasst, weil diese Substitutionserzeugnisse für flüssigen Zucker sind, sieht eine Quotenregelung vor. Die Quotenregelung soll die Überproduktion (in der Gemeinschaft werden ständig mehr Süßungsmittel erzeugt als verbraucht) in vertretbaren Grenzen halten. Jedem Hersteller von Zucker und Isoglukose in der Gemeinschaft ist eine so genannte A- und B-Quote zugeteilt worden. Die im Rahmen dieser Quoten hergestellten Erzeugnisse unterliegen keinen Absatzbeschränkungen. Für sie können alle Vergünstigungen im Rahmen der Marktorganisation in Anspruch genommen werden (z. B. Ausfuhrerstattung).
 
Die durch den Absatz der Überschüsse an Zucker, Isoglukose und Inulinsirup entstehenden Kosten (z. B. für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen) sind von den Erzeugern in vollem Umfang selbst zu finanzieren. Zu diesem Zweck werden von ihnen Produktionsabgaben für die Erzeugung im Rahmen ihrer Quoten erhoben, und zwar eine Grundproduktionsabgabe für die Erzeugung im Rahmen der A- und B-Quote und zusätzlich eine B-Abgabe für die Erzeugung im Rahmen der B-Quote. Reicht das Aufkommen aus diesen Abgaben nicht aus, werden Ergänzungsabgaben festgesetzt.
 
Außerhalb der Quoten hergestellte Erzeugnisse dürfen nicht auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft abgesetzt werden. Sie sind ohne Inanspruchnahme von Ausfuhrvergünstigungen nach dritten Ländern auszuführen; anderenfalls wird vom Hersteller eine Abgabe erhoben, die die Erzeugnisse so belastet, als wären sie unter ungünstigsten Bedingungen aus dritten Ländern eingeführt worden.
 
Um unvorhergesehene Produktionsschwankungen (z. B. durch Rekord- und Missernten) auszugleichen, können die Hersteller von Zucker einen Teil ihrer über die A-Quote hinausgehenden Erzeugung auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragen. Die übertragene Zuckermenge muss von ihnen zwölf Monate lang gelagert werden. Bei Nichteinhaltung dieser Lagerpflicht wird eine besondere Abgabe erhoben.
 
Die Hersteller von Zucker können die Belastungen durch Produktionsabgaben und Kosten bei Absatz außerhalb der Quoten erzeugten Zuckers über den von ihnen zu zahlenden Rübenpreis teilweise auf die Rübenanbauer abwälzen. Diesen Landwirten soll so der Anreiz zur Überproduktion genommen werden.
 
Produktionsabgaben sind als Abgaben des Wirtschaftslenkungsrechts nicht unmittelbar Steuern im Sinn von § 3 Abgabenordnung. Aufgrund von § 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) werden jedoch die Vorschriften der Abgabenordnung auf die Produktionsabgaben entsprechend angewendet. Die Produktionsabgabe wird von den Hauptzollämtern erhoben.
 
Die seit dem Jahr 1977 in der Gemeinschaft erhobene Milch-Mitverantwortungsabgabe ist mit Ablauf des 31. März 1993 weggefallen.
 
Mit Hilfe der Mitverantwortungsabgabe konnte es nicht gelingen, in der EU den so genannten „Milchsee“ zu beseitigen. Deshalb einigte man sich darauf, mit Beginn des Milchwirtschaftsjahres 1984/1985, also ab 1. April 1984, die unbeschränkte Abgabegarantie auf bestimmte Höchstmengen zu beschränken. Danach bekommt jeder Mitgliedstaat eine bestimmte „Milch- Gesamtquote“ zugeteilt, die dieser wiederum auf die Milchproduzenten aufteilt. Überschreitet ein Landwirt die Quote, muss er eine so genannte Milchabgabe zahlen (VO [EWG] Nr. 857/84, ab 1. April 2004 VO (EG) Nr. 1788/2003. Zuständig für die Erhebung der Milchgarantiemengenabgabe ist das örtliche Hauptzollamt.
 

Siehe auch:
[ Abgabenordnung ] [ Zölle ]






Zurück ]

Steuerlexikon von A - Z

Copyright © Steuerberater Peter Mucke - (2732 Aufrufe)