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Internationales und supranationales Steuerrecht


Der Ausdruck „Internationales Steuerrecht“ bezeichnet die Gesamtheit der steuerlichen Vorschriften des nationalen Rechts und der völkerrechtlichen Vereinbarungen, die regelmäßig aufgrund nationalen Zustimmungsgesetzes die Besteuerung grenzüberschreitender Sachverhalte regeln. Dazu gehören in erster Linie das nationale Außensteuerrecht, die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Doppelbesteuerungsabkommen) sowie sonstige bi- oder multilaterale Verträge, soweit sie die Besteuerung regeln.
 
Einen wesentlichen Teil des Internationalen Steuerrechts bilden die Doppelbesteuerungsabkommen. Es handelt sich um völkerrechtliche Verträge, mit deren Hilfe die Staaten vermeiden, dass bei demselben Steuerpflichtigen dieselben Einkünfte für denselben Zeitraum durch gleichartige Steuern mehrfach belastet werden. Dies geschieht einerseits dadurch, dass der Staat, aus dem Einkünfte stammen (Quellenstaat), die Besteuerung zugunsten des Wohnsitzstaates des Beziehers der Einkünfte zurücknimmt oder einschränkt, und andererseits dadurch, dass der Wohnsitzstaat Einkünfte, die im Quellenstaat besteuert werden können, von seiner Besteuerung freistellt oder dass er die auf diese Einkünfte entfallende ausländische Steuer auf seine Steuer anrechnet. Die von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen folgen in ihrer grundlegenden Struktur dem von der OECD--Organization for Economic Cooperation and Development (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) entwickelten Musterabkommen. Die Funktion der Doppelbesteuerungsabkommen besteht vor allem darin, steuerliche Hindernisse für den grenzüberschreitenden Wirtschaftsaustausch zu beseitigen oder mindestens zu verringern. Deshalb hat die Bundesrepublik Deutschland mit etwa 90 Abkommen ein sehr dichtes Abkommensnetz. Die Abkommen erstrecken sich regelmäßig auf die Einkommens- und Vermögensbesteuerung. Daneben bestehen eine Reihe von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuern und weitere Abkommen, die die Kraftfahrzeugsteuer im internationalen Verkehr betreffen.
 
Das sog. „Außensteuerrecht“ umfasst die Vorschriften des innerstaatlichen (nationalen) Steuerrechts, die sich spezifisch mit grenzüberschreitenden Sachverhalten befassen. Dazu gehören insbesondere diejenigen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, die der Vermeidung der Doppelbesteuerung (Steueranrechnung) bei der Besteuerung von Auslandseinkünften ansässiger Personen (Welteinkommensprinzip) dienen sowie die Vorschriften zur Besteuerung im Ausland ansässiger Personen, die inländische Einkünfte beziehen (beschränkte Steuerpflicht). Vergleichbare Vorschriften enthält das Körperschaftsteuergesetz, im Übrigen verweist es auf die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes.
 
Zum deutschen Außensteuerrecht zählt schließlich das Außensteuergesetz. Es enthält zum einen Vorschriften zur sog. „Hinzurechnungsbesteuerung“. Sie zielt darauf ab, ungerechtfertigte Steuervorteile zu beseitigen, die auf der Nutzung des internationalen Steuergefälles durch Gründung von Gesellschaften und Betriebsstätten im niedrig besteuernden Ausland beruhen. Dies geschieht vor allem dadurch, dass die von der ausländischen Gesellschaft erzielten Gewinne dem inländischen Beteiligten als Einkünfte hinzugerechnet werden.
 
Darüber hinaus enthält das Gesetz eine Vorschrift zu den sog. „Verrechnungspreisen“, die gemeinsam mit anderen Regelungen im Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz verhindern soll, dass Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen im Ausland bzw. mit verbundenen Unternehmen im Ausland dazu benutzt werden, eigentlich im Inland zu besteuernde Einkünfte ins Ausland zu verlagern und damit der deutschen Besteuerung zu entziehen. Dies wird dadurch erreicht, dass die Vorschrift die Steuerverwaltung dazu berechtigt, die für den Waren- und Leistungsaustausch innerhalb international tätiger Konzerne berechneten Preise (Verrechnungspreise) für Besteuerungszwecke zu korrigieren, wenn diese von den Preisen abweichen, die voneinander unabhängige Unternehmen unter vergleichbaren Umständen vereinbart hätten („Fremdvergleichsgrundsatz“). Zur Konkretisierung dieses „Fremdvergleichs“ sind bereits einige BMF-Schreiben erlassen worden, die sich an den verschiedenen OECD--Organization for Economic Cooperation and Development (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)-Berichten (vor allem an den OECD--Organization for Economic Cooperation and Development (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)-Leitlinien 1995) zu diesem Thema orientieren. Sie werden laufend überarbeitet. Im Zusammenhang mit diesen BMF-Schreiben sind die „Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze“ des BMF von 1999 zu nennen, denn sie ziehen für die Prüfung der Aufteilung der Einkünfte in Fällen grenzüberschreitender Betriebsstätten international tätiger Unternehmen ebenfalls den „Fremdvergleich“ heran.
 
Besondere Bedeutung kommt als „supranationales Recht“ den im Vertrag über die EU festgelegten Vorschriften zur Harmonisierung der Steuern innerhalb der Gemeinschaft zu. Mit der bereits weit fortgeschrittenen Harmonisierung der Umsatzsteuer wurde ein wesentlicher Beitrag zur Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft geleistet. Die Mutter/Tochter-Richtlinie, die Fusions-Richtlinie, die Zinsen und Lizenzgebühren- Richtlinie und die so genannte Schiedsstellenkonvention beseitigen steuerliche Hemmnisse bei den direkten Steuern, die einer grenzüberschreitenden unternehmerischen Zusammenarbeit im Wege stehen.
 
Zum Bereich des internationalen und supranationalen Steuerrechts gehört auch die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe der Steuerbehörden. Sie gibt den Steuerbehörden die Möglichkeit, auch bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen die Besteuerung wirksam durchführen zu können. Entsprechende Bestimmungen finden sich in den Doppelbesteuerungsabkommen und besonderen Amts- und Rechtshilfeabkommen. Die Amtshilfe zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten der EU richtet sich nach der Richtlinie (77/799/EWG) des Rates vom 19. Dezember 1977 ABL. EG Nr. L 336, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/56/EG des Rates vom 21.04. 2004 (ABL. EU Nr. L 127 S. 70). Diese Richtlinie ist durch das EG-Amtshilfe-Gesetz vom 19. Dezember 1985 (BGBl I S. 2441), zuletzt geändert durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz vom 19. Dezember 2001 (BGBl I S. 3922) und das Steueränderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3794), in innerstaatliches Recht der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt worden. Die zwischenstaatliche Amtshilfe hat zur Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige im anderen Staat in ähnlicher Weise wie in der Bundesrepublik Deutschland Rechtsschutz genießt und das Steuergeheimnis gewahrt wird. Die Grundsätze zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen wurden vom Bundesministerium der Finanzen zuletzt am 3. Februar 1999 in einem Merkblatt (BStBl I S. 228 und S. 974) veröffentlicht.
 
Im Bereich der Umsatzsteuer wird die zwischenstaatliche Amtshilfe abschließend durch die Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 (ABL. EU 2003 Nr. L 264, S. 1) geregelt.
 
Das EG-Amtshilfe-Gesetz ist auch anzuwenden auf die Amtshilfe der EG-Mitgliedstaaten für den Bereich der harmonisierten Verbrauchsteuern (Tabak, Alkohol, Mineralöl); die Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Steuern auf Versicherungsprämien ist vorgesehen.
 

Siehe auch:
[ Einkommensteuer ] [ Körperschaftsteuer ] [ Kraftfahrzeugsteuer ] [ Steuerpflicht ] [ Umsatzsteuer ] [ Verbrauchsteuern ]






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