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Harmonisierung der Zollrechtsvorschriften und Zollunion der Europäischen Union


Die Zollunion der Europäischen Union bedurfte zu ihrer Vollendung außer der bereits verwirklichten Tarifunion einer umfassenden Harmonisierung der Zollrechtsvorschriften.
 
Eine gemeinschaftliche Zollgrundverordnung (Zollkodex), die alle grundlegenden zollrechtlichen Vorschriften zusammenfasst, wird seit 1. Januar 1994 in allen Mitgliedstaaten vollständig angewendet. Die Vorschriften des Zollkodex über die Ausfuhr sind bereits seit dem 1. Januar 1993 gültig.
 
Der Zollkodex enthält die grundlegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Zollrechts. Er wird durch eine umfassende Durchführungsverordnung ergänzt, die am 2. Juli 1993 von der EU-Kommission verabschiedet worden ist. Sie wird zeitgleich mit dem Kodex seit 1. Januar 1994 angewendet. Zollkodex und Durchführungsverordnung fassen im Wesentlichen das bestehende Gemeinschaftsrecht zusammen.
 
Als Partner des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von Genf (GATT) sowie der Brüsseler Abkommen über den Zollwert und das Zolltarifschema hat die Bundesrepublik 1951 die spezifischen Zölle (nach Gewicht, Maß oder Stück) weitgehend durch Wertzölle ersetzt. Mit dem Inkrafttreten des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) zum 1. Januar 1988 wurde das Brüsseler Abkommen über das Zolltarifschema abgelöst und ein aktualisiertes modernes Tarifschema eingeführt. Auf der Grundlage dieses Harmonisierten Systems wurde auf Gemeinschaftsebene die Kombinierte Nomenklatur (KN) geschaffen (vgl. Verordnung [EWG] Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif). Die Zollunion im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften ist als Tarifunion mit Inkrafttreten des Gemeinsamen Zolltarifs am 1. Juli 1968 zunächst unter den sechs ursprünglichen EWG-Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande)verwirklicht worden. Seitdem wenden die EU-Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern einen einheitlichen Zolltarif an, werden im Warenverkehr zwischen diesen Staaten Zölle nicht mehr erhoben.
 
Die Zollunion ist am 1. Juli 1973 auf Großbritannien, Dänemark und Irland ausgedehnt worden. Seit dem 1. Januar 1981 ist Griechenland, seit dem 1. Januar 1986 sind Spanien und Portugal, seit dem 1. Janaur 1995 Finnland, Österreich und Schweden und seit dem 1. Mai 2004 Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakei, Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern Mitglieder der Gemeinschaft.
 
Im Warenverkehr mit den EFTA--European Free Trade Association (Europäische Freihandelsassoziation)-Staaten – Island, Schweiz einschließlich Liechtenstein und Norwegen – sind seit dem 1. Juli 1977 die Zölle für fast alle gewerblichen Waren abgeschafft. Im Übrigen haben die Europäischen Gemeinschaften mit fast allen Anrainerstaaten des Mittelmeers und mit zahlreichen Staaten Afrikas sowie des karibischen und pazifischen Raumes Abkommen geschlossen, die weitgehende Zollzugeständnisse beinhalten. Ferner gewähren die Gemeinschaften allen Entwicklungsländern allgemeine Zollpräferenzen.
 
Mit Rumänien und Bulgarien wurden Assoziierungsabkommen, die so genannten „Europa-Verträge“, abgeschlossen.
 
Die Zölle fließen seit 1975 bzw. 1988 (EGKS-Zölle) voll der EU zu (Zollaufkommen 2005 rund 3,4 Mrd. ). Zölle werden durch Bundesfinanzbehörden verwaltet, nämlich durch die Behörden der Bundeszollverwaltung. Mittelbehörden sind die Oberfinanzdirektionen, örtliche Behörden sind die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter, Zollkommissariate).
 

Siehe auch:
[ Zölle ]






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