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Einkunftsarten


Der Einkommensteuer unterliegen die Einkünfte
  1. aus Land- und Forstwirtschaft
  2. aus Gewerbebetrieb
  3. aus selbstständiger Arbeit
  4. aus nichtselbstständiger Arbeit
  5. aus Kapitalvermögen
  6. aus Vermietung und Verpachtung sowie
  7. die sonstigen in
    § 22 EStG genannten Einkünfte (z. B. Einkünfte aus einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften)
Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit der Gewinn. Der Gewinn ist durch Betriebsvermögensvergleich oder als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben oder – bei kleineren landwirtschaftlichen Betrieben – nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG ) zu ermitteln. Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs.EStG die Aufwendungen, die durch den Betrieb oder den selbstständig ausgeübten Beruf veranlasst sind. Bei den übrigen Einkunftsarten sind zur Ermittlung der Einkünfte von den Einnahmen aus der jeweiligen Einkunftsart alle Aufwendungen abzuziehen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen bestimmt sind (Werbungskosten).
 
Bei der Besteuerung von Leibrenten sind folgende Fälle zu unterscheiden:
  • Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus besonderen privaten Leibrentenversicherungen unterliegen der Besteuerung mit dem sog. Besteuerungsanteil, der vom Jahr des Beginns der Rente abhängig ist

  • Renten aus einer privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge (
    sog. Riester-Rente) unterliegen vollständig der Besteuerung, soweit die Rente auf geförderten Beiträgen beruht
  • Leibrenten aus anderen Versicherungen werden nur mit dem sog. Ertragsanteil besteuert. Das gilt auch für die sog. Riester-Rente, soweit sie auf nicht geförderten Beiträgen beruht. Der Ertragsanteil ist abhängig vom Alter des Rentenempfängers bei Beginn der Rente
Aufwendungen für die Lebensführung (regelmäßig z. B. Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung) dürfen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt auch für solche Aufwendungen, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, selbst wenn sie seinen Beruf oder seine Tätigkeit fördern.
 

Siehe auch:
[ Einkommensteuer ] [ Steuerpflicht ]






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