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Einkommensteuer


Was wird besteuert ?
Gegenstand der Einkommensteuer ist das Einkommen von natürlichen Personen. Von bestimmten Einkünften wird die Einkommensteuer grundsätzlich durch Steuerabzug (z.B. Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer, Zinsabschlag) erhoben.
 
Der Einkommensteuer unterliegen die Einkünfte
  1. aus Land- und Forstwirtschaft
  2. aus Gewerbebetrieb
  3. aus selbstständiger Arbeit
  4. aus nichtselbstständiger Arbeit
  5. aus Kapitalvermögen
  6. aus Vermietung und Verpachtung sowie
  7. die sonstigen in
    § 22 EStG genannten Einkünfte (z. B. Einkünfte aus einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften)
Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit der Gewinn. Der Gewinn ist durch Betriebsvermögensvergleich oder als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben oder – bei kleineren landwirtschaftlichen Betrieben – nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) zu ermitteln. Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs.EStG die Aufwendungen, die durch den Betrieb oder den selbstständig ausgeübten Beruf veranlasst sind. Bei den übrigen Einkunftsarten sind zur Ermittlung der Einkünfte von den Einnahmen aus der jeweiligen Einkunftsart alle Aufwendungen abzuziehen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen bestimmt sind (Werbungskosten).
 
Bei der Besteuerung von Leibrenten sind folgende Fälle zu unterscheiden:
  • Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus besonderen privaten Leibrentenversicherungen unterliegen der Besteuerung mit dem sog. Besteuerungsanteil, der vom Jahr des Beginns der Rente abhängig ist.

  • Renten aus einer privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge (
    sog. Riester- Rente) unterliegen vollständig der Besteuerung, soweit die Rente auf geförderten Beiträgen beruht.
  • Leibrenten aus anderen Versicherungen werden nur mit dem sog. Ertragsanteil besteuert. Das gilt auch für die sog. Riester-Rente, soweit sie auf nicht geförderten Beiträgen beruht. Der Ertragsanteil ist abhängig vom Alter des Rentenempfängers bei Beginn der Rente.
Aufwendungen für die Lebensführung (regelmäßig z. B. Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung) dürfen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt auch für solche Aufwendungen, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, selbst wenn sie seinen Beruf oder seine Tätigkeit fördern.
 
Zur Ermittlung der Summe der Einkünfte können positive und negative Einkünfte innerhalb einer Einkunftsart und zwischen den einzelnen Einkunftsarten unbeschränkt verrechnet werden. Negative Einkünfte aus Verlustzuweisungsmodellen dürfen nur mit positiven Einkünften aus solchen Modellen verrechnet werden.
 
Von dieser Summe der Einkünfte wird bei über 64 Jahre alten Steuerpflichtigen für andere Einkünfte als solche aus Renten oder Pensionen ein Altersentlastungsbetrag und bei allein stehenden Steuerpflichtigen mit Kindern ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 1.308 jährlich abgesetzt.
 
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde mit Beginn des Kalenderjahrs 2004 eingeführt. Voraussetzung ist, dass zum Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das dem im Übrigen allein stehenden Steuerpflichtigen ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht, und das Kind in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist. Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.
 
Es verbleibt dann der so genannte Gesamtbetrag der Einkünfte.
 
Nach Berücksichtigung eines Verlustabzugs (betragsmäßig begrenzter Verlustvortrag bzw. Verlustrücktrag), für den dieselben Einschränkungen wie beim Verlustausgleich gelten, sowie nach Abzug insbesondere der Sonderausgaben, der außergewöhnlichen Belastungen und der Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus vom Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt sich das Einkommen.
 
Bestimmte im Gesetz abschließend aufgezählte Ausgaben können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Sie sind entweder unbeschränkt (z. B. gezahlte Kirchensteuer) oder im Rahmen von gestaffelten Höchstbeträgen beschränkt abziehbar (Vorsorgeaufwendungen = Versicherungsbeiträge mit Vorsorgecharakter) oder bis zu einem festen Höchstbetrag abzugsfähig (Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, Schulgeld, Aufwendungen für die zusätzliche Altersvorsorge – vgl. hierzu auch die Broschüre „Steuerliche Förderung der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge“).
 
Werden keine höheren unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben nachgewiesen, so wird für diese ein Pauschbetrag von 36 /72  (Alleinstehende/ Verheiratete) abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag).
 
Bei den Vorsorgeaufwendungen wird unterschieden zwischen Beiträgen zugunsten einer Basisversorgung im Alter und den sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 oder § 10 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 Einkommensteuergesetz).
 
Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter sind:
  • Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen,

  • Beiträge zu den landwirtschaftlichen Altersklassen,

  • Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen,

  • Beiträge zu privaten Leibrentenversicherungen, bei denen die erworbenen Anwartschaften nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sind. Eine derartige Versicherung darf nur als monatliche lebenslange Leibrente und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt werden. Der Abschluss einer ergänzenden Hinterbliebenenversicherung oder einer Berufsunfähigkeits-/ Erwerbsminderungsversicherung ist möglich.
 
Alle Beiträge zu den genannten Versicherungen (bei rentenversicherungspflichtigen Steuerpflichtigen einschließlich eventueller Arbeitgeberbeiträge) werden ab 2005 zu 60 Prozent steuerfrei gestellt, bis maximal 60 Prozent von 20.000 , d. h. 12.000  . Der steuerfreie Anteil der Altersvorsorgeaufwendungen steigt sukzessive bis zum Jahre 2025 auf 100 Prozent der Höchstgrenze von 20.000  – jedes Jahr um zwei Prozentpunkte. Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt sich die Höchstgrenze von 20.000 .
 
Für die übrigen Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) und andere Vorsorgeaufwendungen (z.B. private Haftpflicht- und Risikoversicherungen) gibt es einen separaten Höchstbetrag. Steuerpflichtige, die ihren Krankenversicherungsschutz nicht vollständig selbst bezahlen müssen, können hierfür maximal 1.500  absetzen (z.B. Arbeiter, Angestellte, Personen mit Beihilfeanspruch, Rentner). Für alle anderen Steuerzahler – z.B. Selbstständige, die ihre Krankenversicherung aus dem versteuerten Einkommen finanzieren müssen – beträgt dieser Höchstbetrag 2.400 . Bei zusammen veranlagten Ehegatten steht das Abzugsvolumen jedem Ehegatten gesondert zu.
 
Um sicherzustellen, dass durch die Systemumstellung keiner schlechter gestellt wird, ist für die Jahre 2005 bis 2019 eine Günstigerprüfung vorgesehen. Im Zuge der Günstigerprüfung wird überprüft, ob der Höchstbetrag nach altem oder die Höchstbeträge nach neuem Recht für den Steuerpflichtigen günstiger sind.
 
Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen, so wird für Vorsorgeaufwendungen eine Vorsorgepauschale abgezogen, wenn er keine Vorsorgeaufwendungen nachweist, die zu einem höheren Abzug führen (vgl. hierzu die Darstellung zur Lohnsteuer).
 
Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können vom Geber bis zur Höhe von 13.805  jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden; beim Empfänger unterliegen die Unterhaltsbezüge als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer (so genanntes begrenztes Realsplitting). Voraussetzung für den Abzug ist ein Antrag des Gebers; der Empfänger muss dem Antrag zugestimmt haben.
 
Auch Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und gemeinnütziger Zwecke sowie Zuwendungen an politische Parteien können als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Als gemeinnützige Zwecke anerkannt sind neben vielen anderen Zwecken z. B. die Förderung des Sports, der Erziehung, des Naturschutzes oder der Entwicklungshilfe.
 
Abziehbar sind Zuwendungen grundsätzlich bis zur Höhe von 5 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendenden. Für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke beträgt die Höchstgrenze 10 Prozent. Für Zuwendungen an politische Parteien gelten besondere Höchstgrenzen. Zusätzlich gibt es für Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen eine Steuerermäßigung nach § 34g EStG in Höhe von 50 Prozent der Ausgaben, höchstens jeweils 825 /1.650  (Alleinstehende/Ehegatten).
 
Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung von Kindern werden im Rahmen des Familienleistungsausgleichs durch den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes oder durch das Kindergeld berücksichtigt. Damit wird die verfassungsrechtlich gebotene Steuerfreistellung in Höhe des sächlichen Existenzminimums sowie des Betreuungs- und des Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs eines Kindes bewirkt. Soweit das Kindergeld dazu nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie.
 
Bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, das nicht zusammenlebt, erhält vorrangig die Person das Kindergeld, in deren Obhut sich das Kind befindet. Den Kinderfreibetrag und gegebenenfalls den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf erhält jeder Elternteil zur Hälfte. Es wird dann jeweils das halbe Kindergeld verrechnet. Ein Elternteil kann aber auch den vollen Kinderfreibetrag erhalten, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt. Dies führt auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Abweichend von den Voraussetzungen für die Übertragung des Kinderfreibetrags kann ein Elternteil die Übertragung des hälftigen Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des anderen Elternteils beantragen, wenn das minderjährige Kind bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet ist.
 
Der Haushaltsfreibetrag wurde mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2004 aufgehoben. Er kann also nur noch bis zum Veranlagungszeitraum 2003 einschließlich vom Einkommen abgezogen werden.
 
Als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art sind Aufwendungen abziehbar, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig (aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen) erwachsen (z. B. Krankheitskosten), soweit sie die zumutbare Belastung (nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte und Familienstand gestaffelt) übersteigen.
 
Aufwendungen für Unterhalt und Berufsausbildung einer anderen Person können unter bestimmten Voraussetzungen in begrenztem Umfang als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden:
 
  1. Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, für die weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder auf Kindergeld hat. Abziehbar sind Aufwendungen bis zu 7.680  jährlich. Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. Auf den Betrag von 7.680  sind eigene Einkünfte und grundsätzlich eigene Bezüge der unterhaltenen Person anzurechnen, soweit sie insgesamt 624   übersteigen, sowie die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse.
  2. Aufwendungen zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld besteht, in Höhe von bis zu 924  jährlich.  Anzurechnen sind eigene Einkünfte und grundsätzlich eigene Bezüge des Kindes, soweit sie 1.848 € jährlich übersteigen, sowie Zuschüsse, die das Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezieht.
  3. Aufwendungen für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt unter bestimmten, im Gesetz aufgeführten Voraussetzungen (es können abgezogen werden Aufwendungen bis 624  bzw. bis 924 jährlich, wenn der Steuerpflichtige oder ein Haushaltsangehöriger hilflos oder schwer behindert ist).
  4. Aufwendungen für die Unterbringung in einem Heim oder die dauernde Unterbringung zur Pflege, sofern die Aufwendungen Kosten für Dienstleistungen enthalten, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (es können abgezogen werden Aufwendungen bis 624  bzw. 924  jährlich, wenn die Unterbringung zur dauernden Pflege erfolgt).
  5. Behinderte Menschen können Pauschbeträge – je nach dem Umfang und der Art der Behinderung von 310  bis 3.700  jährlich – in Anspruch nehmen. Wenn höhere Aufwendungen nachgewiesen werden, die unmittelbar infolge der Behinderung erwachsen, können diese anstatt des Behinderten-Pauschbetrags als außergewöhnliche Belastung unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung geltend gemacht werden.
  6. Hinterbliebene erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 370  jährlich
  7. Steuerpflichtige, die einen hilflosen Angehörigen in ihrer oder in der Wohnung des hilflosen Menschen persönlich pflegen, erhalten einen Pflegepauschbetrag von 924  jährlich, wenn sie dafür keine Einnahmen erhalten.
  8. Für unter 14 Jahre alte Kinder und für Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, können nachgewiesene erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten, die 1.548  übersteigen, bis zu 1.500  außerhalb des Familienleistungsausgleichs geltend gemacht werden. Elternteile, die nicht mit dem anderen Elternteil zusammenleben und den halben Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung beanspruchen, können Kinderbetreuungskosten, die 774  übersteigen,  bis zu 750  geltend machen. Erwerbsbedingt bedeutet, dass entweder der alleinerziehende Elternteil oder bei zusammenlebenden Elternteilen eines Kindes beide Elternteile erwerbstätig sein müssen.

Das so ermittelte zu versteuernde Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die anzurechnenden ausländischen Steuern und ggf. Steuerermäßigungen (z.B. bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse/ Dienstleistungen), vermehrt um bestimmte Beträge (gegebenenfalls z. B. um den Anspruch auf Kindergeld, wenn vom Einkommen Freibeträge für Kinder abgezogen wurden, weil das Kindergeld nicht zu der verfassungsrechtlich gebotenen Steuerfreistellung ausgereicht hat) ist die festzusetzende Einkommensteuer.
 
Bei der besonderen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung werden Ehegatten so behandelt, als ob sie diese Ehe nicht geschlossen hätten.
 
Bei Arbeitnehmern, bei denen Lohnsteuer einzubehalten ist, wird eine Veranlagung nur unter bestimmten Voraussetzungen durchgeführt, u. a. wenn
 
  • noch andere Einkünfte, die nicht Lohneinkünfte sind, von mehr als 410
    bezogen worden sind
  • auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag eingetragen worden ist

  • die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer (Zinsabschlag) auf die Einkommensteuer

  • einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung beantragt oder beide Ehegatten für das Jahr der Eheschließung die besondere Veranlagung beantragen

  • auf Antrag ein Verlust aus anderen Einkünften als derjenigen aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen ist, weil beispielsweise Absetzungen für Abnutzung (AfA) für Grundbesitz nach
    §EStG geltend gemacht werden
  • sie die Steuerermäßigung für außerordentliche Einkünfte beantragen
 
Auf die festgesetzte Einkommensteuer werden angerechnet
 
  • die für dieses Jahr geleisteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen. Diese beruhen auf einem Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes, der sich nach voraussichtlicher Jahressteuerschuld richtet und zur vierteljährlichen Zahlung auf die Einkommensteuer (am 10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember) verpflichtet

  • die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer (Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer/ Zinsabschlag)

  • die anrechenbare Körperschaftsteuer
 
Ergibt sich bei der Abrechnung ein Überschuss zuungunsten des Steuerpflichtigen, so hat er diesen Betrag als Abschlusszahlung zu leisten. Ergibt sich ein Überschuss zu seinen Gunsten, so wird ihm dieser Betrag erstattet.
 
 
Wer zahlt die Steuer ?
 
Das Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sind unbeschränkt – also mit sämtlichen Einkünften – einkommensteuerpflichtig. Natürliche Personen, die im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie bestimmte inländische Einkünfte haben (z. B. aus Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung). Darüber hinaus gibt es die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht für in das Ausland entsandtes Personal, das in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, und die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger auf Antrag, wenn mindestens 90 Prozent aller Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 6.136  im Kalenderjahr betragen. Die Einkommensteuer wird grundsätzlich nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Jahr bezogen hat. Das Veranlagungsverfahren wird regelmäßig durch eine Erklärung des Steuerpflichtigen über die von ihm in dem betreffenden Jahr bezogenen Einkünfte (Steuererklärung) in Gang gesetzt. Die Steuer wird durch Bescheid festgesetzt.
 
Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können, wenn diese Voraussetzungen zu Beginn des Kalenderjahres vorgelegen haben oder im Laufe des Jahres eingetreten sind, zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung wählen. Gegebenenfalls können sie stattdessen auch die besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung wählen.
 
Bei der getrennten Veranlagung werden jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zugerechnet. Die als Sonderausgaben abzuziehenden Beträge werden bei dem Ehegatten berücksichtigt, der sie geleistet hat. Die zu berücksichtigenden außergewöhnlichen Belastungen und Steuerermäßigungsbeträge bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse/ Dienstleistungen werden bei jedem Ehegatten zur Hälfte abgezogen, sofern die Ehegatten nicht eine andere Aufteilung wählen. Der Besteuerung wird der Einkommensteuertarif zugrunde gelegt.
 
Bei der Zusammenveranlagung werden die von den Ehegatten erzielten Einkünfte zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und die Ehegatten grundsätzlich gemeinsam als ein Steuerpflichtiger behandelt. Die Einkommensteuer wird nach dem Splitting-Verfahren ermittelt. Dabei wird für die Hälfte des gemeinsamen Einkommens die Steuer nach dem Einkommensteuertarif berechnet und die Steuer dann verdoppelt. Regelmäßig ergibt sich bei diesem Verfahren eine niedrigere Steuer als bei getrennter Veranlagung.
 
 
Wie hoch ist die Steuer ?
 
Der Einkommensteuertarif, nach dem auch die Lohnsteuer (maschinell oder Lohnsteuertabellen) unter Berücksichtigung der für die Arbeitnehmer anzusetzenden Freibeträge und Pauschbeträge berechnet werden, ist das Kernstück des Einkommensteuergesetzes. Nach ihm richtet sich grundsätzlich die vom Steuerpflichtigen aus seinem Einkommen zu tragende Einkommensteuer (Lohnsteuer). Der Aufbau des Einkommensteuertarifs wird wesentlich dadurch bestimmt, dass die Steuerbelastung sowohl dem Finanzbedarf des Staates als auch – unter dem Gesichtspunkt der steuerlichen Gerechtigkeit und aus sozialen Gründen – der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen angepasst sein muss.
 
Er ist wie folgt gestaltet:
 
Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt ein Grundfreibetrag steuerfrei; er betrug für das Jahr 2003: 7.235 /14.470  (Ledige/Verheiratete). Ab dem Jahr 2004 steigt der Grundfreibetrag auf 7.664 /15.329 .
Für über dem Grundfreibetrag liegende zu versteuernde Einkommen steigen die Steuersätze in zwei linearprogressiven Zonen im Jahr 2003 von 19,9 Prozent (Eingangssteuersatz) bei einem zu versteuernden Einkommen von 55.008 /110.016  (Ledige/Verheiratete) bis au 48,5 Prozent (Spitzensteuersatz). Der Eingangssteuersatz wird in 2004 auf 16 Prozent und in 2005 auf 15 Prozent reduziert bei einem zu versteuerndem Einkommen von 7.665 /15.330  (Ledige/ Verheiratete). Auch in diesen Jahren steigt der Steuersatz über zwei Progressionszonen bis zum Spitzensteuersatz von 45 Prozent (2004) bzw. 42 Prozent (2005) bei einem zu versteuerndem Einkommen von 52.152 /104.304  (Ledige/Verheiratete).
 
Bei außerordentlichen Einkünften können zur Vermeidung von Härten, die sich infolge der Tarifprogression ergeben können, Tarifvergünstigungen in Anspruch genommen werden. Hierfür kommen insbesondere Einkünfte in Betracht, die einmalig zufließen (z. B. Entschädigungsleistungen, Arbeitnehmerabfindungen, Ausgleichszahlungen an selbständige Handels- und Versicherungsvertreter, betriebliche Veräußerungsgewinne sowie bestimmte Einkünfte aus einer mehrjährigen Tätigkeit). Die Tarifvergünstigung ergibt sich dadurch, dass die begünstigungsfähigen außerordentlichen Einkünfte durch fünf geteilt werden und die dann hierauf entfallende Steuer mit fünf multipliziert wird.
 
Bei Betriebsveräußerungs- oder Betriebsaufgabevorgängen kann alternativ dazu einmal im Leben 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes auf den darauf entfallenden Gewinn beantragt werden, wenn
 
  • der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder

  • der Steuerpflichtige im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist und

  • soweit der Gewinn 5 Mio. € nicht übersteigt
 
In diesen Fällen ist jedoch mindestens der Eingangssteuersatz (z. B. mindestens 16 Prozent im Veranlagungszeitraum 2004) anzusetzen.
 
 
Wie lautet die Rechtsgrundlage ?
 
Rechtsgrundlage für die Einkommensbesteuerung natürlicher Personen sind das Einkommensteuergesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753), das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) und das Gesetz zur Förderung von Wagniskapital vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2013) sowie die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) und das Gesetz zur Reform des Geschmacksmusterrechts vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390).
 
Außerdem sind zur Klärung von Zweifels- und Auslegungsfragen mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften (Einkommensteuer- Richtlinien und Lohnsteuer-Richtlinien) herausgegeben worden.
 
 
Wer erhebt diese Steuer ?
 
Die Bedeutung der Einkommensteuer im Besteuerungssystem zeigt sich im Vergleich mit den gesamten Steuereinnahmen und dem Bruttosozialprodukt. Im Jahr 2003 hatte die Einkommensteuer (einschließlich der Lohnsteuer und des Zinsabschlags, die eine besondere Erhebungsart der Einkommensteuer darstellt) mit einem Aufkommen von 145,3 Mrd.  einen Anteil von 32,8 Prozent an den gesamten Steuereinnahmen (= 442,2 Mrd. ). Damit ist die Einkommensteuer die bedeutendste Einnahmequelle der öffentlichen Haushalte.
 
Durch Berücksichtigung bestimmter sach- oder personenbezogener Verhältnisse des Steuerpflichtigen will die Einkommensteuer der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung tragen. Die Einkommensteuer dient zunehmend auch wirtschaftspolitischen, konjunkturpolitischen, sozialpolitischen und ähnlichen Zielen. Diese steuerlichen Maßnahmen sind – abgesehen von den im Einkommensteuergesetz selbst getroffenen Regelungen – in besonderen Gesetzen, wie z. B. dem Fördergebietsgesetz oder dem Eigenheimzulagengesetz geregelt.
 
 
Wie hat sich die Steuer entwickelt ?
 
Ansätze zur Personalbesteuerung sind in den kirchlichen Personalzehnten (decimae personales) des Mittelalters sowie in den territorialen Kopfsteuern zu suchen, die sich aus fixierten Personalsteuern zu gestaffelten Standessteuern – wie im 17. Jahrhundert z. B. der preußische Kopfschoß – entwickelten. Die erste deutsche Einkommensteuer moderner Art wurde 1811 bis 1813 in Ostpreußen erhoben; sie war schon 1808 von Minister Freiherr vom Stein in Anlehnung an die englische income tax von 1799 als Kriegsabgabe empfohlen worden. Unter Hardenberg führte Preußen 1820 eine Klassensteuer ein, die bei der Steuerstaffelung nach äußeren Wohlstandsmerkmalen an die Gruppierung der Stände anknüpfte und zwischen der Einkommen- und der Kopfsteuer „die Mitte halten“ sollte; sie wurde 1851 für die höheren Einkommen von einer klassifizierten Einkommensteuer abgelöst und 1891 unter Finanzminister Miquel durch eine vorbildlich gewordene Einheits- Einkommensteuer mit Erklärungspflicht und Progression ersetzt. Diesem Vorbild folgten bis zum Ersten Weltkrieg alle deutschen Bundesstaaten, nachdem Hessen bereits 1869 und Sachsen 1874 zu einer allgemeinen Einkommensteuer übergegangen waren. Im Zuge der Erzbergerschen Finanzreform zu Beginn der Weimarer Republik trat 1920 an die Stelle von 27 Landeseinkommensteuern eineeinheitliche Reichseinkommensteuer, die bei den Steuerreformen von 1925 und 1934 fortentwickelt wurde. Nach 1945 von den Besatzungsmächten wieder den Ländern zugewiesen, wurde im Bonner Grundgesetz von 1949 festgelegt, dass die Erträge aus der Einkommensteuer grundsätzlich den Ländern zustehen, der Bund jedoch hieran partizipieren kann. Durch Verfassungsänderungsgesetz von 1955 wurde die Einkommensteuer zur gemeinsamen Steuer von Bund und Ländern erklärt, deren Beteiligungsverhältnisse jeweils dem Verhältnis von Einnahmen und Ausgaben zwischen Bund und Ländern anzupassen war; der Bundesanteil schwankte von 1958 bis 1969 zwischen 33,3 und 39 Prozent. Seit der Finanzreform 1969 ist die Einkommensteuer eine Gemeinschaftsteuer im Rahmen eines großen Steuerverbundes, bei dem ein gesetzlich zu regelnder Anteil (ab 1969 = 14 Prozent, seit 1. Januar 1980 = 15 Prozent) an die Gemeinden und die Hauptmasse je zur Hälfte an Bund und Länder fließen.

Siehe auch:
[ Abgabenordnung ] [ Einkommensteuertarif ] [ Einkunftsarten ] [ Kapitalertragsteuer ] [ Kinderfreibetrag ] [ Kirchensteuer ] [ Körperschaftsteuer ] [ Lohnsteuer ] [ Sonderausgaben ] [ Steuerpflicht ] [ Zusammenveranlagung ]






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