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Abgabenordnung


Die für alle Steuern geltenden gemeinsamen Regeln, insbesondere diejenigen des Besteuerungsverfahrens von der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen über die Festsetzung und Erhebung der Steuern bis hin zur Vollstreckung, zu den außergerichtlichen Rechtsbehelfen und zum steuerlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, sind als so genanntes allgemeines Steuerrecht in der Abgabenordnung (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl I S. 3866, BStBl I S. 1056) enthalten. Sie bildet die Grundlage für ein möglichst unbürokratisches und rationelles Besteuerungsverfahren und stellt hierbei ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Belangen des einzelnen Steuerpflichtigen her.
 
Die einzelnen Steuergesetze regeln, in welchen Fällen die Steuer entsteht. Die AO enthält die grundsätzlichen Regelungen darüber, wie die Steuer festzusetzen und wann sie zu entrichten ist. Sie gilt grundsätzlich für alle Steuern und Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt und von Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Für Ein- und Ausfuhrabgaben ist sie vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere des Zollkodex anwendbar. Darüber hinaus ist sie aufgrund landesrechtlicher Vorschriften auch für die Erhebung zahlreicher anderer Abgaben anzuwenden.
 
Die AO ist in neun Teile gegliedert. Die ersten Teile enthalten die einleitenden Vorschriften und das Steuerschuldrecht. So werden hier z. B. die steuerlichen Grundbegriffe erläutert, die für alle Steuern gelten. Hier findet sich deshalb auch die allgemeine Definition des Steuerbegriffs (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AO):
 
„Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlichrechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.“
 
§ 33 Abs. 1 AO bestimmt, wer „Steuerpflichtiger“ im Sinne der Steuergesetze ist:
 
„Steuerpflichtiger ist, wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat, wer eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat.“
 
Weiter wird geregelt, welche Ansprüche sich aus dem Steuerschuldverhältnis ergeben, wie z. B. die Erstattungsansprüche des Steuerpflichtigen, welche Zwecke steuerbegünstigt sind, unter welchen Voraussetzungen jemand für die Steuerschuld eines anderen haftet oder wie die steuerlichen Fristen berechnet und verlängert werden.
 
Von besonderer Bedeutung sind die Regelungen über das Steuergeheimnis. Da der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten seine steuerlichen Verhältnisse der Finanzbehörde vollständig zu offenbaren hat, muss die Geheimhaltung seiner Angaben gewährleistet sein. § 30, 31 und 31a AO regeln, wer das Steuergeheimnis wahren muss und unter welchen Voraussetzungen die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten zulässig ist.
 
Sodann enthält die AO die allgemeinen Verfahrensgrundsätze. Hier wird besonders der Grundsatz der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung hervorgehoben. Es werden die Auskunftspflichten einzelner Personen, die Hinzuziehung von Sachverständigen, die Vorlage von Urkunden und Wertsachen sowie die Befugnis zum Betreten von Grundstücken geregelt. Es wird aber auch geregelt, unter welchen Voraussetzungen Personen zur Auskunftsverweigerung berechtigt sind und in welchen Fällen die Finanzbehörden die Steuerpflichtigen beraten und ihnen Auskunft erteilen sollen.
 
Den Kern der AO bilden die Vorschriften über die Durchführung des Besteuerungsverfahrens. Im Interesse der Rechtssicherheit enthalten sie eine genaue Darstellung der jeweiligen Rechte und Pflichten der Finanzbehörde und der Steuerpflichtigen. Insbesondere werden die Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen geregelt, weil die Finanzbehörden bei Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in besonderer Weise auf die Mitwirkung der Steuerpflichtigen angewiesen sind. Deshalb enthält die AO - Regelungen über die Steuererklärungs- und Buchführungspflichten. Die Regelungen zu den Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten schreiben keine bestimmte Technik vor, sondern, dass nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu verfahren ist.
 
Ferner wird festgelegt, in welcher Form, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Frist eine Steuer festgesetzt werden kann. So bestimmt § 155 Abs. 1 AO, dass Steuern grundsätzlich mittels Steuerbescheid festgesetzt werden. Dieser Steuerbescheid konkretisiert die im Einzelfall entstandene Steuer oder Steuervergütung und ist formelle Grundlage der Verwirklichung dieses Anspruchs. Soweit die Steuerpflichtigen die Steuer in der Steuererklärung selbst zu berechnen haben, tritt diese Steueranmeldung grundsätzlich an die Stelle des ansonsten erforderlichen Steuerbescheids. Das Steueranmeldungsverfahren (§ 167, 168 AO) vermindert den Verwaltungsaufwand aller Beteiligten und ermöglicht zugleich eine schnellere Verwirklichung der Steueransprüche.
 
§ 169 AO regelt die Festsetzungsfrist: Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung sind danach nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen ein Jahr. Für Ein- und Ausfuhrabgaben ist Artikel 221 Abs. 3 Zollkodex anzuwenden. Danach kann grundsätzlich eine Festsetzung nach Ablauf von drei Jahren nach Entstehen der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Für alle anderen Steuern und Steuervergütungen (insbesondere also für die Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuer) beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre. Sie beträgt allerdings zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen wurde, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist.
 
Bedeutsam sind auch die Vorschriften über die Bestandskraft von Steuerbescheiden. Im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit können Steuerbescheide nur aufgehoben, geändert oder berichtigt werden, soweit dies gesetzlich zugelassen ist. Unerheblich ist, ob sich der Fehler dabei zugunsten des Steuerpflichtigen oder zu seinen Lasten auswirkt. Außerhalb des Einspruchsverfahrens (s. u.) kann ein Steuerbescheid z. B. nach § 173 AO aufgehoben oder geändert werden, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren oder niedrigeren Steuer führen. Sofern die neuen Tatsachen oder Beweismittel zu einer niedrigeren Steuer führen, ist eine Korrektur des Steuerbescheids nur dann zulässig, wenn den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass diese Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt geworden sind. Andererseits verbietet der auch im Steuerrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben es dem Finanzamt, unter Berufung auf das nachträgliche Bekanntwerden steuererhöhender Tatsachen oder Beweismittel eine Steuerfestsetzung nach § 173 AO zu ändern, wenn die Tatsachen dem Finanzamt bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wären, sofern der Steuerpflichtige seinerseits seiner Mitwirkungspflicht voll genügt hat. § 174 AO regelt die Korrektur von Steuerbescheiden bei widerstreitenden Steuerfestsetzungen. Nach § 175 AO ist ein Steuerbescheid zu erlassen oder zu korrigieren, soweit ein für den Steuerbescheid verbindlicher Grundlagenbescheid erlassen oder korrigiert wurde oder ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung eingetreten ist.
 
Die Finanzbehörden können die Angaben der Steuerpflichtigen mit Hilfe der Außenprüfungsdienste kontrollieren. Dies geschieht bei den Gewinneinkunftsarten i.d.R. vor Ort – d.h. im Betrieb. Die Prüfung kann im Übrigen aber auch an Amtsstelle vorgenommen werden. Das Außenprüfungsverfahren verlangt vom Steuerpflichtigen ein hohes Maß an Mitwirkung, sichert ihm aber auch in weitem Umfang rechtliches Gehör und Rechtsbehelfe. Weitere, sich an die Verwaltung richtende Regelungen zur Durchführung einer Außenprüfung sowie zu verwaltungsinternen Verfahrensabläufen sind in einer bundeseinheitlichen Verwaltungsanweisung, der Betriebsprüfungsordnung, getroffen. Die Zollverwaltung hat im Rahmen der Steueraufsicht besondere Befugnisse (Nachschau). Die Umsatzsteuer-Nachschau ist im Umsatzsteuergesetz geregelt.
 
In den sich anschließenden Vorschriften über das Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren wird geregelt, wann eine Steuer fällig wird und welche Folgen bei einer verspäteten Zahlung eintreten. Werden fällige Steuern nicht gezahlt, so können sie durch die Finanzbehörde nach den für die Vollstreckung geltenden Bestimmungen zwangsweise beigetrieben werden. Es wird auch festgelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Steuer gestundet oder aus Billigkeitsgründen erlassen werden kann. Geregelt wird auch die Verzinsung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 233 ff. AO) und die Erhebung von Säumniszuschlägen bei verspäteter Steuerzahlung (§ 240 AO).
 
Es folgen die Vorschriften über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren (Einspruchsverfahren, § 347 ff. AO). Das Einspruchsverfahren dient dem Rechtsschutz der Steuerpflichtigen und ermöglicht der Finanzverwaltung, ihre Entscheidungen ohne Einleitung eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu überprüfen. Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei. Die Regelungen zum gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren enthält die Finanzgerichtsordnung (FGO).
 
Schließlich enthält die AO die materiellen Vorschriften über Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sowie besondere Bestimmungen über das Steuerstraf- und Bußgeldverfahren. Das Bußgeld wird nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz erhoben. Die Finanzbehörde kann in bestimmten Fällen selbst ermitteln. Sie bedient sich dabei der Steuer- (Zoll-) fahndung.

Siehe auch:
[ Körperschaftsteuer ] [ Steuerpflicht ] [ Umsatzsteuer ] [ Verbrauchsteuern ]






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